Es ist denkbar, dass das ts-Konzept der Bewilligungspflicht nach KAG untersteht.
Zentrale Punkte sind, ob für ts in concreto durch
- öffentliche Anwerbung
- zum Zwecke gemeinschaftlicher Kapitalanlage
- nach Risikoverteilungsgrundsätzen
- unter Einsatz einer Fondsleitung
Mittel aufgebracht bzw. angelegt werden.
Ob das ts-Modell ein Anlagefonds oder sonstiges Kapitalanlageinstitut (sicav, sicaf o.ä.) darstellt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
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