Praktische Aspekte
- Arbeitszeiterfassung
- Mitteilung der Überstunden an die vorgesetzte Stelle
- Wichtig, wenn die Überstundenleistung aus eigener Initiative zur Erfüllung eines Auftrages des Arbeitgebers erfolgt
- Eine Geltendmachung der Überstundenentschädigung kann auch später erfolgen
- Geltendmachung der Überstunden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- wirkt eigenartig
- vielfach ist ein Teil des Überstundenentschädigungs-Anspruchs infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar.
Beweislast
Der Arbeitnehmer ist beweisbelastet, dass
- er die Überstundenarbeit tatsächlich geleistet hat
- Arbeitnehmer muss nicht jede einzelne Stunde nachweisen, wenn feststeht, dass er weit über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat
- Nachweissurrogat: Überstunden-Schätzung in analoger Anwendung von OR 42 Abs. 2 » vgl. BGE 4A_42/2011; in casu Zulässigkeit der Abstützung auf die SAKE-Tabelle 2.2.1 (Paarhaushalt, pflegebedürftiges Haushaltsmitglied)
- der Arbeitgeber die Überstundenarbeit anordnete oder billigte bzw. anordnete und geschäftsnotwendig war
- die Überstunden betrieblich notwendig waren (Arbeitgeberinteresse).
Den Arbeitgeber trifft die Beweislast, dass
- der Arbeitnehmer länger als im schriftlichen Vertrag festgehalten ist, zu arbeiten hat (nachträglich heraufgesetzte normale Arbeitszeit)
- die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeit nicht Überstundenarbeit ist, sondern Ausgleichsarbeit für Fehlstunden
- die Überstundenarbeit durch einen höheren Lohn abgegolten wird
- die Überstundenarbeit durch Freizeit gleicher Dauer (Freizeitausgleich) abgegolten ist
Chance-/Risiken-Check
Im konkreten Einzelfall ist zu prüfen,
- welche Rechtsgrundlagen anwendbar sind
- welche Vereinbarungen die Parteien getroffen haben und, ob sich diese an den gesetzlichen Rahmen halten
- ob es sich um Überstunden oder Überzeit handelt
- ob der Beweis für Anordnung und Leistung der Überstunden bzw. Überzeit erbracht werden kann.