Praktische Aspekte
- Arbeitszeiterfassung
- Mitteilung der Überstunden an die vorgesetzte Stelle
- Wichtig, wenn die Überstundenleistung aus eigener Initiative zur Erfüllung eines Auftrages des Arbeitgebers erfolgt
- Eine Geltendmachung der Überstundenentschädigung kann auch später erfolgen
- Geltendmachung der Überstunden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- wirkt eigenartig
- vielfach ist ein Teil des Überstundenentschädigungs-Anspruchs infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar.
Beweislast
Der Arbeitnehmer ist beweisbelastet, dass
- er die Überstundenarbeit tatsächlich geleistet hat
- Arbeitnehmer muss nicht jede einzelne Stunde nachweisen, wenn feststeht, dass er weit über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat
- Nachweissurrogat: Überstunden-Schätzung in analoger Anwendung von OR 42 Abs. 2 » vgl. BGE 4A_42/2011; in casu Zulässigkeit der Abstützung auf die SAKE-Tabelle 2.2.1 (Paarhaushalt, pflegebedürftiges Haushaltsmitglied)
- der Arbeitgeber die Überstundenarbeit anordnete oder billigte bzw. anordnete und geschäftsnotwendig war
- die Überstunden betrieblich notwendig waren (Arbeitgeberinteresse).
Den Arbeitgeber trifft die Beweislast, dass
- der Arbeitnehmer länger als im schriftlichen Vertrag festgehalten ist, zu arbeiten hat (nachträglich heraufgesetzte normale Arbeitszeit)
- die über die normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeit nicht Überstundenarbeit ist, sondern Ausgleichsarbeit für Fehlstunden
- die Überstundenarbeit durch einen höheren Lohn abgegolten wird
- die Überstundenarbeit durch Freizeit gleicher Dauer (Freizeitausgleich) abgegolten ist
Chance-/Risiken-Check
Im konkreten Einzelfall ist zu prüfen,
- welche Rechtsgrundlagen anwendbar sind
- welche Vereinbarungen die Parteien getroffen haben und, ob sich diese an den gesetzlichen Rahmen halten
- ob es sich um Überstunden oder Überzeit handelt
- ob der Beweis für Anordnung und Leistung der Überstunden bzw. Überzeit erbracht werden kann.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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