Haftung aus Vertrag
Die Vertragshaftung umfasst die Tatbestände der nicht gehörigen Erfüllung von Vertragspflichten sowie die Verletzung von Nebenpflichten wie Sorgfalts-, Treue- und Schutzpflichten. Der eine Vertragspartner wird bei der Vertragserfüllung durch den Vertragspartner in seinem Eigentum. Vermögen oder in seiner Integrität verletzt und dadurch geschädigt. Die Haftung richtet sich nach der Grundnorm von OR 97.
Zwischen Vertragshaftung und Haftung aus unerlaubter Handlung besteht Anspruchskonkurrenz. Der Geschädigte kann seinen Anspruch auf Schadenersatz somit auf zwei verschiedene Rechtsgrundlagen stützen. Für den Geschädigten ist ein Vorgehen nach den Bestimmungen über die Vertragsverletzung regelmässig vorteilhafter, weil diese eine Verschuldensvermutung mit Entlastungsmöglichkeit enthalten, längere Verjährungsfristen gelten und die Haftung für Hilfspersonen strenger ausgestaltet ist.
Beispiel
- Arzt behandelt Patienten im Krankenhaus und es unterläuft ihm ein Kunstfehler (Haftung aus Arztvertrag und unerlaubter Handlung)
- Busfahrer verursacht aus Unachtsamkeit einen Unfall mit Personen- und Sachschaden (Haftung aus Transportvertrag und unerlaubter Handlung)
Haftung aus „culpa in contrahendo“
Für den vorvertraglichen Bereich gilt culpa in contrahendo-Haftung (kurz: cic- oder culpa-Haftung). Die cic-Haftung ist ein Haftungstatbestand, der dem Geschädigten einen Anspruch verleihen kann, wenn eine vertragliche oder ausservertagliche Grundlage fehlt.
Einer der Hauptanwendungsfälle ist die Schaden verursachende Pflichtverletzung von Teilnehmern an den Vertragsverhandlungen, wenn in der Folge kein Vertrag zustande kommt.
Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Als Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) wird der Fall bezeichnet, wo sich jemand in die Rechtssphäre eines anderen begibt, d.h. Geschäfte eines anderen besorgt, ohne dass dafür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht. Aus einer angemassten GoA können ebenfalls Schadenersatzansprüche für den Geschäftsherrn bzw. Ausgleichungsansprüche für den Handelnden entstehen.
Vertrauenshaftung
Von Vertrauenshaftung spricht man, wenn im Vermögen einer Person durch das Handeln eines andern ein adäquat kausal verschuldeter Schaden verursacht wird, ohne dass ein Vertrag bestanden hat oder eine unerlaubte Handlung vorliegt.
Zweck der Vertrauenshaftung ist, an das Erwecken und Enttäuschen von Vertrauen eine Ersatzpflicht zu knüpfen, wenn es einen Schaden bewirkt.
Sie setzt (1) eine rechtliche Sonderverbindung, (2) ein berechtigtes Vertrauen, das eine Partei bei der anderen geweckt hat, (3) eine Enttäuschung des Vertrauens durch die Partei, die es geweckt hat sowie (4) einen dadurch adäquat kausal verursachter Schaden voraus.
Geschäftsherrenhaftung
Nach der Geschäftsherrenhaftung haftet der Geschäftsherr/Unternehmer für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer Tätigkeiten verursacht haben.
Sie setzt (1) einen Schaden, (2) einen Kausalzusammenhang, (3) Widerrechtlichkeit, (4) ein Unterordnungsverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und der Hilfsperson, sowie (5) die Ausübung einer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung voraus.
Der Geschäftsherr kann sich jedoch von seiner Haftung befreien, wenn er beweisen kann, dass er sämtlichen Sorgfaltspflichten gebührend nachgekommen ist. Diese umfassen insbesondere die sorgfältige Auswahl der Hilfsperson (cura in eligendo), deren sorgfältige Instruktion (cura in instruendo) sowie deren sorgfältige Überwachung (cura in custodiendo).
Ungerechtfertigte Bereicherung
Die ungerechtfertigte Bereicherung ist kein Haftungstatbestand, kann aber Entstehungsgrund für eine Obligation (Forderung) sein. Eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt voraus, dass der Schuldner aus dem Vermögen des Gläubigers ohne gültigen Rechtsgrund bereichert worden ist.
Der Bereicherungsanspruch beruht somit auf einer anderen Konstellation, da er weder einen Schaden noch ein Verschulden voraussetzt.