Begriff
Genugtuung ist die Wiedergutmachung einer durch unerlaubte Handlung zugefügten immateriellen Unbill. Immaterielle Unbill ist eine nicht-wirtschaftliche Beeinträchtigung der Persönlichkeit durch Kränkung, Leid und körperliche Schmerzen.
Ziel
Die Genugtuung verfolgt das Ziel, die immaterielle Unbill wiedergutzumachen. Sie bietet einen finanziellen Ausgleich für das körperliche und/oder seelische Leiden, soweit dies möglich ist.
Da sie keinen Schaden voraussetzt, kann sie auch ohne Schadenersatz zugesprochen werden.
Aktiv- und Passivlegitimation
Genugtuung kann diejenige Person beanspruchen, welche die immaterielle Unbill durch den widerrechtlichen Eingriff erlitten hat. Bei Tötung steht den Angehörigen ein eigener Anspruch zu.
Der für einen Schadenersatz Haftpflichtige ist mit dem für die Genugtuung Haftpflichtigen identisch. Liegt kein Schaden vor, so haftet diejenige Person für die Genugtuung, die für einen Schaden haften würde, wenn ein solcher entstanden wäre.
Bei der Verschuldenshaftung: die Person, die schuldhaft einen widerrechtlichen Eingriff beging
Bei der Kausalhaftung: die Person, welche die vom Gesetz verlangte, besondere Beziehung zum haftungsbegründenden Tatbestand hat (Tierhalter, Motorfahrzeughalter, Werkeigentümer, etc.).
Arten der Genugtuung
- Geldersatz
- Einmalige Kapitalzahlung
- Naturalersatz
- Öffentliche Richtigstellung / Entschuldigung
- Widerruf einer Beleidigung / Entschuldigung
- Richterliche Missbilligung (umstritten!)
- Urteilspublikation
- Symbolische Leistung
- Zahlung an einen Dritten (Wohltätigkeitsinstitutionen)
Weiterführende Informationen
- BGer 4A_741/2011 vom 11.04.2012 = BGE 138 III 337 ff. (Genugtuungsanspruch einer juristischen Person bei widerrechtlicher Verletzung ihrer Persönlichkeit)
- Eine juristische Person kann gestützt auf OR 49 Genugtuung verlangen
- Kriterien bei der gerichtlicher Festsetzung der einer juristischen Person zuzusprechenden Genugtuungssumme
- Heranziehung der Genugtuungspraxis zur Tötung und Körperverletzung!
- Persönlichkeitsverletzung vorübergehend oder andauernd?
- Einmalige Handlung?
- Medienverbreitung (= besonders schwer wiegende Verletzung / bei Internetverbreitung für jedermann auf der Welt uneingeschränkt zugänglich)?