Die primäre Funktion der Haftung aus unerlaubter Handlung liegt im Schadensausgleich, indem der vom Geschädigten erlittene Schaden auf den Schädiger überwälzt wird, um dem Geschädigten zum Ersatz seines Schadens zu verhelfen.
Obergrenze des zu leistenden Schadenersatzes bildet die erlittene Vermögenseinbusse; der Schadensausgleich wird durch das Bereicherungsverbot begrenzt.
Mit Zunahme verschiedenster Versicherungsformen tritt diese Funktion aber allmählich in den Hintergrund. Es gibt kaum noch Fälle, in denen der Schädiger nicht im Hinblick auf die Folgen seiner Haftpflicht versichert ist. Zudem wird der Schaden durch private und öffentliche (Sozial-) Versicherungen abgenommen. Das Recht der ausservertraglichen Haftpflicht entwickelt sich deshalb vermehrt zu einem Recht der Regressvoraussetzungen zwischen verschiedenen Versicherern.
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