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Unerlaubte Handlung

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Grundeigentümerhaftung (ZGB 679)

Rechtsgebiet:
Unerlaubte Handlung
Stichworte:
Unerlaubte Handlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Haftungsvoraussetzungen 

Bei der Grundeigentümerhaftung wird eine Peron dadurch geschädigt oder mit Schaden bedroht, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet. Der Geschädigte kann auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.

Haftungsvoraussetzungen sind:

  • Schaden durch Überschreitung des Grundeigentumsrechts
  • Kausalität
  • Widerrechtlichkeit
  • Haftpflichtiger ist der Grundeigentümer

Überschreitung des Grundeigentumsrechts

Massgebende Haftungsvoraussetzung ist die Überschreitung der aus dem Eigentumsrecht fließenden Nutzungsrechte. Die Schranken der Eigentumsausübung ergeben sich aus dem Nachbarrecht oder aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Eine Überschreitung liegt vor wenn:

  • von der Grundstücknutzung übermäßige Immissionen ausgehen (ZGB 684) oder
  • durch Graben oder Bauten einem Nachbarn ein Schaden zugefügt wird (ZGB 685)

Das blosse Belassen eines Grundstücks in seinem natürlichen Zustand ist keine Ausübung des Eigentumsrechts. Für die von diesem Grundstück durch ein Naturereignis ausgehende Schädigung kann der Eigentümer nicht belangt werden.

Beispiel 

Auf einem Berggrundstück wird ohne Sicherungsmassnahmen zu treffen, Baumaterial deponiert, das zusammen mit einem losgelösten Felsbrocken auf ein darunterliegendes Gebäude fällt.

Streitparteien 

Geschädigter und aktivlegitimiert ist der von der Überschreitung des Grundeigentumsrechts betroffene Nachbar des Haftpflichtigen. Nachbar kann sein:

  • jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von der übermässigen Immission betroffenen wird;
  • der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts;
  • Mieter oder Pächter

Haftpflichtiger und passivlegitimiert sind: 

  • primär der Grundeigentümer
  • aber auch der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts (bspw. Wegberechtigter, Baurechtsberechtiger), wenn die übermässigen Einwirkungen von ihm verursacht werden.

Sonderfall Baustelle

Das Bundesgericht hat übermäßige Immissionen, die von Baustellen in dicht besiedeltem Gebiet ausgehen und unvermeidbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar sind, als rechtmässig erklärt. Sie sind vom Nachbarn zu dulden. Andernfalls könne in bestimmten Gebieten nicht mehr gebaut werden. Der Nachbar kann nicht auf Unterlassung klagen (BGE 114 II 230)

Öffentliches Gewässer

Kanton haftet für Überschwemmungen infolge eines Anstiegs des Grundwasserspiegels, verursacht durch gewerbsmässigen Kiesabbau im Flussbett in einer grösseren Tiefe als vom Kanton bewilligt (vgl. BGE 4A_60/2017 vom 28.06.2017)

Auf Strasse gefallener Baum

Die Grundeigentümer haften für die Beseitigungskosten eines von ihrem Grundstück auf die benachbarte Strasse gefallenen Baumes (vgl. BGE 2C_560/20179 vom 22.07.2019)

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