Nach ZGB 333 Abs. 1 haftet das Familienhaupt für Personen, die seiner Aufsicht unterstehen.
Nach dem ab 01.01.1988 in Kraft getretenen neuen Eherecht kommt die Eigenschaft des Familienhauptes beiden Ehegatten zu. Ehefrau und Ehemann haften solidarisch.
Eine Haftung besteht nur für aufsichtsbedürftige Personen, namentlich nur für unmündige, entmündigte, geistesschwache oder geisteskranke Hausgenossen, die einer Hausgewalt unterstehen.
Vorausgesetzt wird immer ein gemeinsamer Haushalt, was eine Beziehung von einer gewissen Dauer bedingt. Hausgewalt kann sich ergeben aus:
- elterlicher Gewalt (ZGB 296)
- Vereinbarung (Internats- oder Dienstvertrag)
- Herkommen (Kinder von Bekannten oder Verwandten, die beim Haftpflichtigen die Ferien verbringen.
Der Haftpflichtige kann sich von der Haftung befreien, wenn ihm der Sorgfaltsbeweis gelingt, dass er das durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt beachtet hat. Unsorgfalt kann z. B. in folgenden Fällen vorliegen:
- ungenügende Beaufsichtigung
- Erlaubnis zu schädigendem Verhalten
- Unzweckmässige Anweisungen
- Überlassung gefährlicher Gegenstände, etc.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:WerkeigentümerhaftungFokus WerkeigentümerhaftungAutoren:ÜberschuldungskriseEinleitung zur ÜberschuldungskriseAutoren:Ungerechtfertigte BereicherungEinleitung zur Ungerechtfertigten Bereiche...Autoren:D & O – Directors and Office...Einleitung zur OrganhaftpflichtversicherungAutoren:Risiko-Management / Präventionsb...Einleitung zum Risiko-Management / zur Prä...Autoren:LiquiditätskriseEinleitung zur Liquiditätskrise
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht