Schadensbegriff
Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn ist die unfreiwillige Vermögenseinbusse des Geschädigten. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen.
Differenztheorie
Das Bundesgericht definiert den Schaden wie folgt:
Schaden = Differenz zwischen dem heutigen Vermögensstand des Geschädigten und dem mutmasslichen Vermögensstand, den er ohne das schädigende Ereignis hätte.
Vgl. BGE 129 III 332
Schadensarten
Direkter Schaden / Drittschaden
Das Haftpflichtrecht unterscheidet zwischen unmittelbarem (direktem) und mittelbarem (indirektem Schaden, Dritt- oder Reflexschaden) Schaden. Ein Dritt- oder Reflexschaden liegt vor, wenn durch die Schädigung weitere Personen (Dritte) eine Einbuße erleiden.
Ersetzt werden prinzipiell nur solche Schäden, die beim Direktgeschädigten eingetreten sind. Drittschäden sind nicht ersatzfähig.
Eine Ausnahme gilt nur für den sog. Versorgerschaden: Kinder, die bei Tötung eines Elternteils ihren Unterhaltsanspruch verlieren, haben einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger (OR 45 III).
Personenschaden
Personenschaden ist der Schaden infolge Körperverletzung oder Tötung einer Person. Personenschaden ist nicht die Körperverletzung oder Tötung an sich, sondern der finanzielle Nachteil, der daraus entsteht (vgl. www.arbeitsunfall.ch).
Die einzelnen Schadensposten bei Körperverletzung sind (OR 46 I):
- Heilungskosten
- finanzielle Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit
- Rentenschaden
- Pflege- und Betreuungskosten
- Haushaltsschaden
- Anwaltskosten
Schadensposten bei Tötung sind (OR 45):
- Bestattungskosten
- Kosten versuchter Heilung und Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit bis zum Tode
- Versorgerschaden!
Bestattungskosten
Gemäss OR 45 Abs. 1 sind im Falle der Tötung eines Menschen die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
Wer den Tod einer Person zu verantworten und die Bestattungskosten dem Geschädigten zu ersetzen hat, kann nicht geltend machen, dass der Tod in nächster Zeit aus einem anderen Grund ohnehin eingetreten wäre, namentlich aufgrund des hohen Alters des Opfers (vgl. BGer 4A_14/2009 vom 02.04.2009 = BGE 135 III 397 ff. = Pra 99 (2010) Nr. 7).
Versorgerschaden
Der Versorgerschaden besteht im Ausfall von Versorgungsleistungen, die jemand von einer getöteten Person erhalten hätte, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre.
Voraussetzungen sind:
- Verlust des Versorgers der anspruchsberechtigten Person: Als Versorger gilt, wer eine andere Person unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht regelmässig unterstützt hat
- Unterstützungsbedürftigkeit der versorgten Person; diese wird schon dann angenommen, wenn die bisherige Lebensweise beeinträchtigt wird; Hinterbliebene sollen nicht dazu gezwungen werden, ihre Lebensführung wesentlich zu ändern.
Schockschaden-Haftung für Angehörige des Unfallopfers
Wer bei Kenntnisnahme des Unfalltodes eines Angehörigen einen Schock erleidet, gilt als ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und kann vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen.
Sachschaden
Sachschaden ist der finanzielle Nachteil, der durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entsteht. Grundsätzlich sind sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch das Schadensereignis entstanden sind.
Die einzelnen Schadensposten sind:
- Reparaturkosten
- Wiederbeschaffungskosten
- Wertminderung / Wertverlust
- Mietkosten für Ersatzsache
- Verlust von Nutzungsvorteilen
- Einkommensausfall / Umsatz- und Gewinneinbusse
Immaterielle Unbill / Genugtuung
Immaterielle Unbill ist eine innere oder äussere Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Die Genugtuung hat die Funktion, eine bereits erlittene immaterielle Unbill auszugleichen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglich gemacht wird. Der Genugtuung kommt kompensierende, nicht pönale Bedeutung zu.