Wenn beim Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, haftet der Inhaber der Eisenbahnunternehmung für den daraus entstandenen Schaden (EBG 40b).
Er kann sich von der Haftpflicht befreien, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Geschädigten / Opfers verursacht wurde.
Ein Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die betreffende Person durch eine unredliche Handlung mit der Eisenbahn in Berührung gekommen ist