Ausgangslage
Guter Rat ist bekanntlich teuer. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Erteilen einer vertragslosen, unrichtigen Auskunft (auch „Referenz“) Schadenersatzforderungen begründen kann, Da eine Vertragshaftung entfällt, fragt sich welche Haftungsgrundlagen herangezogen werden können.
Verschuldenshaftung
Das Bundesgericht hat eine Verschuldenshaftung nach OR 41 bejaht. Die Verschuldenshaftung verlangt zwar Widerrechtlichkeit, die grundsätzlich nur bei Verletzung eines absoluten Rechts (Eigentum, Persönlichkeit, etc.) oder durch Verletzung einer Schutznorm (bspw. des StGB) gegeben ist. Widerrechtlichkeit bejahte es, indem es ungeschriebene Schutznormen anerkannte (BGE 124 III 363).
Vertrauenshaftung
Von Vertrauenshaftung spricht man, wenn im Vermögen einer Person ein durch die Handlung einer anderen Person ein adäquat kausal verschuldeter Schaden verursacht wird, ohne dass ein Vertrag bestanden hat oder eine unerlaubte Handlung vorliegt. Zweck der Vertrauenshaftung ist, an das Erwecken und Enttäuschen von Vertrauen eine Schadenersatzpflicht zu knüpfen, wenn es einen Schaden bewirkt.
Haftungsvoraussetzungen sind:
- rechtliche Sonderverbindung
- berechtigtes Vertrauen, das eine Partei bei der anderen geweckt hat
- Enttäuschung des Vertrauens durch die Partei, die es geweckt hat sowie
- adäquat kausal verursachter Schaden.
Das Bundesgericht unterstellt das vertragslose Erteilen einer falschen Auskunft regelmässig der Vertrauenshaftung. Der Vertrauensschutz wird durch das (Fach-)Wissen des Auskunftsgebers und der erkennbaren Bedeutung der Auskunft für den Adressaten begründet. Durch falsche Auskünfte wird typischerweise Vertrauen in die Richtigkeit erweckt, welches bei festgestellter Unrichtigkeit enttäuscht wird.
Vgl. BGE 121 III 350, 124 III 363, BGE 4C.193/2000 vom 26.09.2001