Bedeutung
Bei dieser Haftungsart handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, einer besonderen Art der Kausalhaftung. Der Halter eine Motorfahrzeug haftet für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs und den damit verbundenen Gefahren verursacht worden sind.
Die Haftung ist nicht an ein Verschulden, sondern allein an die Tatsache des Betriebs eines Motorfahrzeugs geknüpft. Haftungsvoraussetzungen sind:
- Personen- oder Sachschaden
- Verursachung durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs
- Kausalzusammenhang
- Widerrechtlichkeit
- Haltereigenschaft
- Kein Verschulden!
Haltereigenschaft
Halter eines Motorfahrzeugs ist eine Person
- auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb eines Fahrzeugs erfolgt (d.h. die Person, die vorwiegend vom Betrieb profitiert, ein Interesse an der Inverkehrsetzung hat und die finanziellen Lasten trägt)
- und welche die tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt.
Nicht entscheidend ist, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist oder im Fahrzeugausweis eingetragen ist.
Der Lenker, der nicht auch gleich Halter des Fahrzeuges ist, haftet nicht nach SVG 58, sondern nach OR 41 (Verschuldenshaftung). Bei Verschulden haftet er mit dem Halter solidarisch; seine Haftpflicht ist aber durch die obligatorische Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt (SVG 63 Abs. 2).
Beim Geschäftsauto ist der Arbeitnehmer Halter, wenn er über dessen Verwendung frei entscheiden kann, das Auto bei sich zu Hause verwahrt und damit auch private Fahrten ausführen darf. Dies gilt auch dann, wenn er das Auto vorwiegend mit Rücksicht auf die geschäftlichen Bedürfnisse des Arbeitgebers einsetzt.
Beim Miet- oder Leasingauto gilt, dass nur eine Miete von gewisser Dauer den Mieter zum haftpflichtigen Halter macht. Beim Leasing geht die Haltereigenschaft auf den Leasingnehmer über.
Geltungsbereich
Die Motorfahrzeughaftflicht gilt überall, d. h. auf öffentlicher Strasse wie auch privatem Grund. Sie erfasst auch Fahrzeuge, die nie auf öffentlichem Areal, sondern nur auf Privatgrund verkehren (Gabelstapler auf dem Fabrikareal, Arbeitsmotorwagen, etc.)
Der Betrieb des Fahrzeuges muss für den Unfall kausal gewesen sein.
Der Nicht-Betriebsunfall wird in SVG 58 II geregelt. Der Halter haftet nur, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter ein Verschulden trifft oder, dass eine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs mitgewirkt hat. Es handelt sich um eine Kombination von Kausal- und Verschuldenshaftung.
Beispiele
- Auffahren eines parkierten Autos infolge defekter Handbremse
- Unfall durch unbedachtes Öffnen der Tür eines am Strassenrand stehenden Autos
Besonderheiten beim Schaden
Nach SVG 58 sind nur Personen- und Sachschäden ersatzfähig. Für sonstigen Schaden (bspw. Reine Vermögensschäden) haftete der Halter nicht.
Besonderheit: Haftung für fremdes Verhalten
Für diese Kausalhaftung ist charakteristisch, dass der Halter nicht nur für eigenes, sondern auch für fremdes Verhalten einstehen muss. Der Halter haftet für alle Fahrzeugführer, denen er das Fahrzeug direkt oder indirekt überlassen hat.
Haftung bei Hilfeleistung (SVG 58 III)
SVG 58 III regelt die Haftung des Halters für Schäden, die infolge Hilfeleistung nach einem Unfall eingetreten sind. Wer nach dem Unfall eines Motorfahrzeugs Hilfe leistet und dabei zu Schaden kommt, kann diesen auf den Halter abwälzen.
Aktiv- und Passivlegitimation
Aktivlegitimiert ist primär der geschädigte Dritte, der mit dem Betrieb des Motorfahrzeugs nichts zu tun hat, wie z. B. Radfahrer, Fussgänger oder Fahrzeuginsassen. Passivlegitimiert ist der Halter.
Entlastungsgründe
Nach SVG 59 wird der Halter von der Haftpflicht nur befreit bzw. dessen Haftpflicht reduziert, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Selbstverschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Obligatorische Haftpflichtversicherung
In der Schweiz darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Sie hat den Zweck, den Geschädigten vor der Zahlungsunfähigkeit des Haftpflichtigen zu schützen.
Das SVG gibt dem Geschädigten ein direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer (SVG 65 I). Der Haftpflichtversicherer kann dem Geschädigten keine Einreden aus dem Versicherungsvertrag mit dem Haftpflichtigen entgegenhalten (grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls, Verletzung der Anzeigepflicht, Nichtzahlung der Prämie, etc.). Als Ausgleich dafür hat der Haftpflichtversicherer ein gesetzliches Regressrecht gegen den Versicherungsnehmer (SVG 65).