Wer ungerechtfertigt aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
Eingeschränkt wird die Rückerstattungspflicht nur in Fällen, in denen der Empfänger zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert ist. Wer beweisen kann, dass er das erhaltene Geld bereits ausgegeben hat, muss es nicht mehr zurückzahlen.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn jemand mit der Rückerstattung rechnen musste. Wer bspw. infolge eines Fehlers der Bank plötzlich ohne Berechtigung einen Gutschriftsbetrag auf dem Konto vorfindet, sollte sich nicht zu früh freuen. Die Rückforderung verjährt spätestens nach zehn Jahren.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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