Wer ungerechtfertigt aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
Eingeschränkt wird die Rückerstattungspflicht nur in Fällen, in denen der Empfänger zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert ist. Wer beweisen kann, dass er das erhaltene Geld bereits ausgegeben hat, muss es nicht mehr zurückzahlen.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn jemand mit der Rückerstattung rechnen musste. Wer bspw. infolge eines Fehlers der Bank plötzlich ohne Berechtigung einen Gutschriftsbetrag auf dem Konto vorfindet, sollte sich nicht zu früh freuen. Die Rückforderung verjährt spätestens nach zehn Jahren.
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