Im Hinblick auf die Fusion ist zu erstellen (FusG 11 Abs. 1):
- eine Bilanz
- eine Zwischenbilanz, sofern
- der Bilanzstichtag mehr als 6 Monate zurückliegt oder
- wichtige Änderungen in der Vermögenslage eingetreten sind.
Weiterführende Informationen
Hinsichtlich der Grundsätze für die Jahresrechnung wird auf FusG 58 Abs. 2 verwiesen.
Art. 11 FusG: Zwischenbilanz
1 Liegt der Bilanzstichtag bei Abschluss des Fusionsvertrags mehr als sechs Monate zurück oder sind seit Abschluss der letzten Bilanz wichtige Änderungen in der Vermögenslage der an der Fusion beteiligten Gesellschaften eingetreten, so müssen diese eine Zwischenbilanz erstellen.
2 Die Erstellung der Zwischenbilanz erfolgt gemäss den Vorschriften und Grundsätzen für den Jahresabschluss unter Vorbehalt folgender Vorschriften:
a. Eine körperliche Bestandesaufnahme ist nicht notwendig.
b. Die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen brauchen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäftsbüchern verändert zu werden; Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Werte müssen jedoch berücksichtigt werden.
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