Die Fusion hat viele Einsatzbereiche:
- Konzentration und Unternehmens-Zusammenführung nach einem Unternehmenserwerb
- Auflösung von Kreuzverflechtungen
- Bildung von Joint-Ventures
- Verknüpfung von Zwillingsaktien
- Gestaltung einer unechten Fusion oder eine Quasifusion
- Restrukturierung
- Unternehmenssanierung
- etc.
Bei volkswirtschaftlich bedeutenden Gesellschaften kann durch eine Fusion eine marktbeherrschende Stellung entstehen, sodass eine Fusionskontrolle durch die Wettbewerbskommission (WEKO) und der betreffenden EU-Kommission angezeigt sein kann.
Konzentrationsvorgänge können noch andere Massnahmen, Kontroll- und Genehmigungspflichten auslösen:
- Kapitalmarktrechtliche Angebotspflicht bzw. öffentliche Kaufangebote bzw. Opting-out
- Kontrollerwerb bei börsenkotierten Aktien
- etc.
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 879 f., Rz 67 ff. und S. 877, Rz 58
Judikatur
- BGE 108 Ib 450, Erw. 4a
- BGer 2C_976/2014 vom 10.06.2015, Erw. 3.3
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