- Veräussert der Verpächter während laufendem Pachtverhältnis das Unternehmen, finden die mietrechtlichen Bestimmungen (OR 261 bis 261b) Anwendung.
- Gemäss OR 261 geht der Pachtvertrag auf den Erwerber über.
- Sind Wohn- oder Geschäftsräume Bestandteil der Unternehmenspacht:
- Sofern das Pachtverhältnis nicht im Grundbuch vorgemerkt wurde, kann der neue Eigentümer das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist (6 Monate) auf den nächsten gesetzlichen Termin (je nach Ortsgebrauch resp. auf das Ende einer dreimonatigen Pachtdauer) künden, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht.
- Der neue Eigentümer haftet aber dem Pächter für den Schaden, welcher entsteht, weil er ihm früher als nach Vertrag zulässig kündigt.
- Sind keine Wohn- oder Geschäftsräume Bestandteil der Pacht:
- Der neue Eigentümer kann das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist (6 Monate) auf den nächsten gesetzlichen Termin (beliebiger Termin) kündigen, sofern der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
- Der neue Eigentümer haftet aber dem Pächter für den Schaden, welcher entsteht, weil er ihm früher als nach Vertrag zulässig kündigt.
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