Besteht trotz Überschuldung Aussicht auf eine im Gläubigerinteresse liegende erfolgreiche Veräusserung von Betriebsteilen, so hat diese unter dem Regime des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu erfolgen:
- Veräusserung des Betriebsteils an eine durch die Gesellschafter oder Dritte errichtete Auffanggesellschaft (asset deal)
- Übertragung des Betriebsteils an eine von der Konkursmasse errichtete Auffanggesellschaft (asset deal) und Veräusserung der Auffanggesellschaft (share deal)
- Veräusserung des Betriebsteils an die Gesellschaft eines Kaufsinteressenten (asset deal).
Weiterführende Informationen
» Auffanggesellschaft
» Betriebsübernahme
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