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Unternehmenssanierung

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Exkurs: Anpassung der Arbeitsverträge

Rechtsgebiet:
Unternehmenssanierung
Stichworte:
Anpassung, Arbeitsbedingungen, Arbeitsverträge, Effizienzsteigerungen, Inhaltliche Vertragsanpassungen, Sanierung, Unternehmenssanierung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Anpassung von Arbeitsverträgen und Arbeitsbedingungen ist ein Mittel zur Senkung der Personalkosten.

Bei der Umsetzung von Arbeitsvertrags-Anpassungen sind verschiedene Schranken zu beachten:

  • Inhalt (sog. Inhaltsschranken)
  • Art und Weise der Vertragsanpassung (sog. Anpassungsinstrumente)

Im Einzelnen:

  • Inhaltliche Vertragsanpassungen
    • Beschränkte Inhaltsfreiheit
      • Die Inhaltsfreiheit wird im Arbeitsrecht besonders eingeschränkt:
        • zwingende und teilzwingende Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts (vgl. OR 361 f.)
        • Arbeitsschutzrechts
        • Gesamtarbeitsverträge (GAV)
        • Betriebsordnungen bezüglich Arbeitsbedingungen.
    • Schranken
      • Inhaltliche sind nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung möglich (vgl. OR 19 Abs. 1).
    • Verzichtsverbot und Betriebsrisiko
      • Bei Unternehmenssanierungen ist folgendes zu beachten:
        • Verzichtsverbot (vgl. OR Art. 341)
        • Schranke der Betriebsrisiko-Tragung,
          • h. das wirtschaftliche und betriebliche Unternehmensrisiko grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen
        • Gleichbehandlungsgebot.
  • Arbeitsbedingungen
    • Änderungsarten
      • Eine Änderung der Arbeitsbedingungen kann grundsätzlich auf fünf Arten stattfinden:
        • Einvernehmliche Vertragsanpassungen
        • Änderungsangebot des Arbeitgebers, für den Fall der Ablehnung mit einer Kündigung verbunden
        • Androhung einer Änderungskündigung
        • Nutzung vertraglicher Vorbehalte im Arbeitsvertrag
          • Anwendung eines Vorbehalts, welcher den Arbeitgeber ohne weiteres Einverständnis des Arbeitnehmers zur Änderung von Arbeitsbedingungen berechtigen
        • Weisungsrecht des Arbeitgebers
          • Der Arbeitgeber kann teilweise eine Änderung der Arbeitsbedingungen mittels seines Weisungsrechts durchsetzen (vgl. OR 321d)
    • Richterliche Arbeitsvertragsanpassung?
      • Sofern und soweit die Voraussetzungen gegeben sind, ist eine richterliche Anpassung des Arbeitsvertrags gestützt auf das Rechtsinstitut der clausula rebus sic stantibus zu prüfen
  • Effizienzsteigerungen
    • Gehaltskürzungen
      • Als Mittel zur Effizienzsteigerung gelten:
        • Lohnkürzungen
          • Lohnkürzungen erfordern eine Einigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
        • Kürzung oder Streichung von Gratifikationen
          • Die Zulässigkeit der Kürzung oder Streichung einer Gratifikation hängt im Einzelfall davon ab, ob ein verbindlicher Auszahlungsanspruch besteht
    • Währung der Lohnzahlung
      • Prinzip
        • Grundsätzlich ist die Vereinbarung der Lohnzahlung in Fremdwährung zulässig, v.a. beim Grenzgängern
      • Rechtsunsicherheit
        • Ob solche Vereinbarungen auch auf „Nicht-Grenzgänger“ angewandt werden können, ist umstritten
    • Änderung Arbeitsgrundlagen
      • Effizienzsteigernd können auch sein (einzeln oder kumulativ):
        • Zuweisung anderer Arbeiten
        • Neuer Arbeitsort (Versetzung)
          • https://law.ch/lawinfo/versetzung/
        • Änderung der Arbeitszeit
        • Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber
        • Anordnung von Kurzarbeit, unter Arbeitnehmerzustimmung
        • Anordnung von Ferien
        • Anordnung der Kompensation von Überstunden durch Freizeit
        • Rückkommen auf ursprüngliche Ansprüche
          • Haben Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Unternehmenssanierung einer Vertragsverschlechterung zugestimmt, ist denkbar, dass sie bei einer späteren Kündigung u.U. Anspruch auf die ursprüngliche bzw. zuvor verzichtete Leistung haben.

Literatur

  • SCHWIZER MARINA, Arbeitsrechtliche Fragen bei der Sanierung des Arbeitgebers, Zürich / St. Gallen 2020

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