Die Anpassung von Arbeitsverträgen und Arbeitsbedingungen ist ein Mittel zur Senkung der Personalkosten.
Bei der Umsetzung von Arbeitsvertrags-Anpassungen sind verschiedene Schranken zu beachten:
- Inhalt (sog. Inhaltsschranken)
- Art und Weise der Vertragsanpassung (sog. Anpassungsinstrumente)
Im Einzelnen:
- Inhaltliche Vertragsanpassungen
- Beschränkte Inhaltsfreiheit
- Die Inhaltsfreiheit wird im Arbeitsrecht besonders eingeschränkt:
- zwingende und teilzwingende Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts (vgl. OR 361 f.)
- Arbeitsschutzrechts
- Gesamtarbeitsverträge (GAV)
- Betriebsordnungen bezüglich Arbeitsbedingungen.
- Die Inhaltsfreiheit wird im Arbeitsrecht besonders eingeschränkt:
- Schranken
- Inhaltliche sind nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung möglich (vgl. OR 19 Abs. 1).
- Verzichtsverbot und Betriebsrisiko
- Bei Unternehmenssanierungen ist folgendes zu beachten:
- Verzichtsverbot (vgl. OR Art. 341)
- Schranke der Betriebsrisiko-Tragung,
- h. das wirtschaftliche und betriebliche Unternehmensrisiko grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen
- Gleichbehandlungsgebot.
- Bei Unternehmenssanierungen ist folgendes zu beachten:
- Beschränkte Inhaltsfreiheit
- Arbeitsbedingungen
- Änderungsarten
- Eine Änderung der Arbeitsbedingungen kann grundsätzlich auf fünf Arten stattfinden:
- Einvernehmliche Vertragsanpassungen
- Jederzeit und formlos gültige einvernehmliche Vertragsanpassung
- Änderungsangebot des Arbeitgebers, für den Fall der Ablehnung mit einer Kündigung verbunden
- (= eigentliche Änderungskündigung)
- Androhung einer Änderungskündigung
- (= uneigentliche Änderungskündigung)
- Nutzung vertraglicher Vorbehalte im Arbeitsvertrag
- Anwendung eines Vorbehalts, welcher den Arbeitgeber ohne weiteres Einverständnis des Arbeitnehmers zur Änderung von Arbeitsbedingungen berechtigen
- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber kann teilweise eine Änderung der Arbeitsbedingungen mittels seines Weisungsrechts durchsetzen (vgl. OR 321d)
- Einvernehmliche Vertragsanpassungen
- Eine Änderung der Arbeitsbedingungen kann grundsätzlich auf fünf Arten stattfinden:
- Richterliche Arbeitsvertragsanpassung?
- Sofern und soweit die Voraussetzungen gegeben sind, ist eine richterliche Anpassung des Arbeitsvertrags gestützt auf das Rechtsinstitut der clausula rebus sic stantibus zu prüfen
- Änderungsarten
- Effizienzsteigerungen
- Gehaltskürzungen
- Als Mittel zur Effizienzsteigerung gelten:
- Lohnkürzungen
- Lohnkürzungen erfordern eine Einigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Kürzung oder Streichung von Gratifikationen
- Die Zulässigkeit der Kürzung oder Streichung einer Gratifikation hängt im Einzelfall davon ab, ob ein verbindlicher Auszahlungsanspruch besteht
- Lohnkürzungen
- Als Mittel zur Effizienzsteigerung gelten:
- Währung der Lohnzahlung
- Prinzip
- Grundsätzlich ist die Vereinbarung der Lohnzahlung in Fremdwährung zulässig, v.a. beim Grenzgängern
- Rechtsunsicherheit
- Ob solche Vereinbarungen auch auf „Nicht-Grenzgänger“ angewandt werden können, ist umstritten
- Prinzip
- Änderung Arbeitsgrundlagen
- Effizienzsteigernd können auch sein (einzeln oder kumulativ):
- Zuweisung anderer Arbeiten
- Neuer Arbeitsort (Versetzung)
- https://law.ch/lawinfo/versetzung/
- Änderung der Arbeitszeit
- Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber
- Anordnung von Kurzarbeit, unter Arbeitnehmerzustimmung
- Anordnung von Ferien
- Anordnung der Kompensation von Überstunden durch Freizeit
- Rückkommen auf ursprüngliche Ansprüche
- Haben Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Unternehmenssanierung einer Vertragsverschlechterung zugestimmt, ist denkbar, dass sie bei einer späteren Kündigung u.U. Anspruch auf die ursprüngliche bzw. zuvor verzichtete Leistung haben.
- Effizienzsteigernd können auch sein (einzeln oder kumulativ):
- Gehaltskürzungen
Literatur
- SCHWIZER MARINA, Arbeitsrechtliche Fragen bei der Sanierung des Arbeitgebers, Zürich / St. Gallen 2020
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