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Unternehmensspaltung

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Abspaltung

Rechtsgebiet:
Unternehmensspaltung
Stichworte:
Unternehmensspaltung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Abspaltung überträgt der übertragende Rechtsträger nur einen Teil seines Vermögens auf zwei oder mehrere übernehmende Rechtsträger.

Symmetrische Aufspaltung

Symmetrische Aufspaltung
Typuskriterien:
  • Übertragung des gesamten Vermögens
  • Spaltung zur Übernahme
    • Ein übertragender (zu liquidierender) Rechtsträger
    • ein oder mehrere übernehmende (bestehende) Rechtsträger
  • Spaltung zur Neugründung
    • Ein übertragender (zu liquidierender) Rechtsträger
    • Zwei oder mehrere übernehmende (neue) Rechtsträger (FusG 34)
Gesellschafter:
  • Identität der Anteilsinhaber:
    • Sämtliche Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers werden zu Anteilsinhabern der übernehmenden Rechtsträger
  • Beteiligungsquote:
    • im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung
Komplexität: mittel
Verbreitung: mittel
Ersatzvorgehen: Vermögensübertragung

Asymmetrische Aufspaltung

Asymmetrische Aufspaltung
Typuskriterien:
  • Übertragung des gesamten Vermögens
  • Spaltung zur Übernahme
    • Ein übertragender (zu liquidierender) Rechtsträger
    • ein oder mehrere übernehmende (bestehende) Rechtsträger
  • Spaltung zur Neugründung
    • Ein übertragender (zu liquidierender) Rechtsträger
    • Zwei oder mehrere übernehmende (neue) Rechtsträger (FusG 34)
Gesellschafter:
  • Spaltung zur Übernahme
    • Anteilsinhaber:
      • Gewisse Anteilsinhaber werden Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zusammen mit Anteilsinhabern der übernehmenden Rechtsträger
      • Die Asymmetrik liegt in der Beteiligungsquote
      • Die Asymmetrik kann soweit gehen, dass die Anteilsinhaber Beteiligte des einen Rechtsträgers und andere Beteiligte Anteilsinhaber des andern Rechtsträgers werden
    • Beteiligungsquote:
      • unterschiedlich, bis max. je 100 %
  • Spaltung zur Neugründung
    • Identität der Anteilsinhaber:
      • Sämtliche Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers werden zu Anteilsinhabern der übernehmenden Rechtsträger
    • Beteiligungsquote:
      • Unterschiedlich, bis max. je 100 %
Komplexität: Bewertungsproblematik
Verbreitung: mittel
Ersatzvorgehen: Vermögensübertragung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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