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Unternehmensspaltung

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Spaltungsvertrag / Spaltungsplan

Rechtsgebiet:
Unternehmensspaltung
Stichworte:
Unternehmensspaltung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Die Spaltung zur Übernahme erfordert einen Spaltungsvertrag
  • Die Spaltung zur Neugründung verlangt einen Spaltungsplan.

Spaltungsvertrag

Form

Der Spaltungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung  (FusG 44).

Vertragsinhalt

Der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan enthält (FusG 37):

  • Firma
  • Sitz
  • Rechtsform der beteiligten Gesellschaften
  • Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung, der Aufteilung und der Zuordnung der Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens sowie der Zuordnung der Betriebsteile; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen
  • Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung bzw. Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft
  • Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Inhabern von Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genussscheinen gewährt
  • Modalitäten für den Umtausch der Anteile
  • Zeitpunkt, von dem an die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten dieses Anspruchs
  • Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten
  • jeden besonderen Vorteil, der Mitgliedern eines Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder geschäftsführenden Gesellschaftern gewährt wird
  • Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Spaltung übergehen.

Nicht zugeordnete Vermögenswerte

Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt (FusG 38):

  • gehört bei der Aufspaltung allen übernehmenden Gesellschaften zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis, in dem das Reinvermögen nach Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan auf sie übergeht
  • verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Gesellschaft

Weitere Bestimmungen

Üblicherweise wird in den „Weiteren Bestimmungen“ folgendes geregelt:

  • Gewährleistung
  • ev. Konkurrenzverbote
  • Zustimmungen
  • Vorbehalte
  • Nicht zugeordnete Vermögenswerte

Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt (FusG 38):

  • gehört bei der Aufspaltung allen übernehmenden Gesellschaften zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis, in dem das Reinvermögen nach Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan auf sie übergeht
  • verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Gesellschaft
  • Regeln für Vermögensveränderungen zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug
  • Schuldenruf
  • Sicherheiten
  • Solidarhaft + Regress
  • Kostentragung
  • Liste der Versicherungen, die übergehen sollen
  • Anwendbares Recht
  • Gerichtsstand
  • Verhältnis des Vermögensübernahmevertrages zum LOI
  • Salvatorische Klausel

Spaltungsplan

Der Spaltungsplan enthält im Wesentlichen die gleichen Elemente wie der Spaltungsvertrag. Der Unterschied liegt darin, dass er einseitig und nicht synallagmatisch ist.

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