KMU’s sind im Spaltungsverfahren von der Erstellung folgender Dokumente dispensiert (FusG 39 Abs. 2, FusG 40 i.V.m. FusG 15 Abs. 2 und FusG 41 Abs. 2):
- Erstellung des Spaltungsberichts
- Prüfung der Bilanzen, des Spaltungsvertrages und Spaltungsberichts durch einen Revisionsexperten
- Einsichtsverfahren der Gesellschafter.
Für den Verzicht gelten Voraussetzungen und Form von FusG 2 lit. e:
Dispensationsvoraussetzungen
Art. 2 FusG: Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
kleine und mittlere Unternehmen: Gesellschaften, die keine Anleihensobligationen ausstehend haben, deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen nicht in den zwei letzten dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
- 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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