KMU’s sind im Spaltungsverfahren von der Erstellung folgender Dokumente dispensiert (FusG 39 Abs. 2, FusG 40 i.V.m. FusG 15 Abs. 2 und FusG 41 Abs. 2):
- Erstellung des Spaltungsberichts
- Prüfung der Bilanzen, des Spaltungsvertrages und Spaltungsberichts durch einen Revisionsexperten
- Einsichtsverfahren der Gesellschafter.
Für den Verzicht gelten Voraussetzungen und Form von FusG 2 lit. e:
Dispensationsvoraussetzungen
Art. 2 FusG: Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
kleine und mittlere Unternehmen: Gesellschaften, die keine Anleihensobligationen ausstehend haben, deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen nicht in den zwei letzten dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
- 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
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