HR-Anmeldung
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan hat dem Handelsregisteramt die Spaltung zur Eintragung anzumelden (FusG 51).
Mit der HR-Anmeldung werden auch wirksam:
- die Löschung der übertragenden Gesellschaft
- die Neugründung der übernehmenden Gesellschaft
- eine allfällige AK-Erhöhung.
Art. 51 FusG: Eintragung ins Handelsregister
1 Sobald der Spaltungsbeschluss vorliegt, muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan dem Handelsregisteramt die Spaltung zur Eintragung anmelden.
2 Muss die übertragende Gesellschaft infolge der Abspaltung ihr Kapital herabsetzen, so sind dem Handelsregisteramt zusätzlich die geänderten Statuten zu unterbreiten.
3 Im Falle der Aufspaltung wird die übertragende Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung im Handelsregister gelöscht.
HR-Eintrag
Die Spaltung erhält mit der Eintragung ins HR ihre Rechtswirksamkeit (FusG 52).
Art. 52 FusG: Rechtswirksamkeit
Die Spaltung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmenden Gesellschaften über. Artikel 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 bleibt vorbehalten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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