- Die Spaltung zur Übernahme erfordert einen Spaltungsvertrag
- Die Spaltung zur Neugründung verlangt einen Spaltungsplan.
Spaltungsvertrag
Form
Der Spaltungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (FusG 44).
Vertragsinhalt
Der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan enthält (FusG 37):
- Firma
- Sitz
- Rechtsform der beteiligten Gesellschaften
- Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung, der Aufteilung und der Zuordnung der Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens sowie der Zuordnung der Betriebsteile; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen
- Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung bzw. Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft
- Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Inhabern von Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genussscheinen gewährt
- Modalitäten für den Umtausch der Anteile
- Zeitpunkt, von dem an die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten dieses Anspruchs
- Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten
- jeden besonderen Vorteil, der Mitgliedern eines Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder geschäftsführenden Gesellschaftern gewährt wird
- Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Spaltung übergehen.
Nicht zugeordnete Vermögenswerte
Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt (FusG 38):
- gehört bei der Aufspaltung allen übernehmenden Gesellschaften zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis, in dem das Reinvermögen nach Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan auf sie übergeht
- verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Gesellschaft
Weitere Bestimmungen
Üblicherweise wird in den „Weiteren Bestimmungen“ folgendes geregelt:
- Gewährleistung
- ev. Konkurrenzverbote
- Zustimmungen
- Vorbehalte
- Nicht zugeordnete Vermögenswerte
Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt (FusG 38):
- gehört bei der Aufspaltung allen übernehmenden Gesellschaften zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis, in dem das Reinvermögen nach Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan auf sie übergeht
- verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Gesellschaft
- Regeln für Vermögensveränderungen zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug
- Schuldenruf
- Sicherheiten
- Solidarhaft + Regress
- Kostentragung
- Liste der Versicherungen, die übergehen sollen
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Verhältnis des Vermögensübernahmevertrages zum LOI
- Salvatorische Klausel
Spaltungsplan
Der Spaltungsplan enthält im Wesentlichen die gleichen Elemente wie der Spaltungsvertrag. Der Unterschied liegt darin, dass er einseitig und nicht synallagmatisch ist.