Bei der Umwandlung sind Arbeitnehmer (im Gegensatz zu den anderen Umstrukturierungsvarianten) nicht besonders geschützt, abgesehen von der allfälligen persönlichen Haftung der Gesellschafter aus dem Arbeitsverhältnis (FusG 68 Abs. 2 i.V.m. FusG 27 Abs. 3):
Art. 68 FusG
1 Für die persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter findet Artikel 26 entsprechende Anwendung.
2 Für die Haftung für Verbindlichkeiten aus Arbeitsvertrag findet Artikel 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
Art. 27 FusG: Übergang der Arbeitsverhältnisse, Sicherstellung und persönliche Haftung
3 Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die vor der Fusion für deren Verbindlichkeiten hafteten, bleiben für alle Verbindlichkeiten aus Arbeitsvertrag haftbar, die bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder, bei Ablehnung des Übergangs, von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beendigt wird.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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