Sonntagfahrverbot
Gilt an folgenden Tagen:
- Sonntagen
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Auffahrt
- Pfingstmontag
- August
- Weihnachten sowie 26. Dezember (wenn Weihnachten nicht auf einen Mo oder Fr fällt)
Nachtfahrverbot
Gilt zwischen 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
Darunter fallende Fahrzeugtypen
- Schwere Motorwagen
- Gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen
- Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht
- Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 t mitführen.
Ausnahmen
Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind:
- Fahrzeuge zum Personentransport
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen
- Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen
- Gewerbliche Traktoren, Motorkarren u. Arbeitskarren sowie ihre Anhänger (sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden)
- Fahrten der schweizerischen Post
- Transporte von Lebensmitteln, die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt
- Transporte von Schlachttieren und Sportpferden
- Transporte von Schnittblumen
- Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen
- Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen etc.
Hinweis!
Bei Fahrten nach Ziffern 6 – 10 (Liste oben) kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden.
Bewilligung zu Sonntags- und Nachtfahrten
Eine Bewilligung für das Fahren während des Sonntags- und Nachtfahrverbot wird erteilt, wenn:
- Eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und
- weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann