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Verkehrsrecht

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Berufsfahrerzulassung / Chauffeurzulassung

Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Personentransporte

Für Personentransporte ist in der Schweiz nebst des Führerausweises auch der Fähigkeitsausweis obligatorisch (vgl. CVZ 2 Abs. 1).

Unter Personentransporte fallen:

  1. Schülertransporte
  2. Behindertentransporte
  3. Arbeitertransporte

mit

  1. Cars und Bussen (Kat. D)
  2. Kleinbussen mit mehr als acht Sitzplätzen (Kat. D1).

Gütertransporte

Für Gütertransporte (Kat. C /C1) ist in der Schweiz der Fähigkeitsausweis obligatorisch (vgl. CVZ 2 Abs. 2).

Fahrer aus dem Ausland

Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden (vgl. CVZ 2 Abs. 3).

Ausnahmen

Keinen Fähigkeitsausweis benötigt es nach CVZ 3 für:

  1. private Fahrten, Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  2. Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz
  3. Probe- oder Überführungsfahrten, Notfälle oder Rettungsmassnahmen
  4. Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten
  5. den Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt
  6. den werkinternen Verkehr

Grundlage

  1. Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV); SR 741.521)
    1. Microsoft Word – 741.521.de.doc (admin.ch)

Polizeikontrolle: Worauf ist zu achten?

Seit dem 01.09.2013 bzw. 2014 müssen CZV-pflichtige Fahrer/innen mit Schweizer Führerausweis im Personentransport bei einer Polizeikontrolle folgende Dokumente vorweisen können:

Quelle: Chauffeurzulassungsverordnung (CZV): Merkblatt für Polizei | cambus.ch

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