Personentransporte
Für Personentransporte ist in der Schweiz nebst des Führerausweises auch der Fähigkeitsausweis obligatorisch (vgl. CVZ 2 Abs. 1).
Unter Personentransporte fallen:
- Schülertransporte
- Behindertentransporte
- Arbeitertransporte
mit
- Cars und Bussen (Kat. D)
- Kleinbussen mit mehr als acht Sitzplätzen (Kat. D1).
Gütertransporte
Für Gütertransporte (Kat. C /C1) ist in der Schweiz der Fähigkeitsausweis obligatorisch (vgl. CVZ 2 Abs. 2).
Fahrer aus dem Ausland
Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden (vgl. CVZ 2 Abs. 3).
Ausnahmen
Keinen Fähigkeitsausweis benötigt es nach CVZ 3 für:
- private Fahrten, Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
- Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz
- Probe- oder Überführungsfahrten, Notfälle oder Rettungsmassnahmen
- Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten
- den Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt
- den werkinternen Verkehr
Grundlage
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV); SR 741.521)
Polizeikontrolle: Worauf ist zu achten?
Seit dem 01.09.2013 bzw. 2014 müssen CZV-pflichtige Fahrer/innen mit Schweizer Führerausweis im Personentransport bei einer Polizeikontrolle folgende Dokumente vorweisen können:
Quelle: Chauffeurzulassungsverordnung (CZV): Merkblatt für Polizei | cambus.ch