Einleitung
Wer sein Fahrzeug ohne es von Schnee und Eis zu befreien in Betrieb setzt, riskiert eine Verzeigung.
Betriebsbereitschaft auch bei Eis und Schnee
Schnee- und Eisfrei müssen sein, die Frontscheibe, die vorderen Seitenscheiben, die Seitenspiegel, die Lichter, die Kontrollschilder, das Autodach, die Motorhaube, der Kofferraumdeckel, nicht aber die Heckscheibe.
Strafverfahren
Gerichte ahnden eine Gucklochfahrt mit Bussen, Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
Administrativverfahren
Die meist grobe Verkehrsregelverletzung hat meistens einen Ausweisentzug zur Folge
Kasuistik der Urteile bei Guckloch-Fahrten |
|||||
Urteil |
Ort |
Verkehrsregelverletzung |
Strafe |
Führerausweisentzug |
|
Ja / Nein |
Dauer |
||||
SH |
Autofrontscheibe komplett mit Eis überzogen und freigekratztes Guckloch auf Augenhöhe von 15 x 25 cm Grobe Verkehrsregelverletzung |
Bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen von CHF 100 sowie Busse von CHF 400 |
Ja |
1 Monat |
|
BE |
Total vereiste Scheibe (ohne freigekratztes Guckloch Schwere Verkehrsregelverletzung |
Nicht Prozessgegenstand |
Ja |
4 Monate |
|
BE |
Komplett schneebedeckte Aussenspiegel und schneebedeckte Seitenscheiben |
Busse von CHF 300 |
Ja |
1 Monat |
|
BE |
Total vereiste Frontscheibe Mitteilschwere Verkehrsregelverletzung |
Nicht Prozessgegenstand |
Ja |
Für immer (wegen vorausgegangenem Sicherungsentzug) |
|
BS |
Nur teilweise enteiste Frontscheibe (zu 80 % enteist) Grobe Verkehrsregelverletzung (umstritten) |
CHF 200 (ursprünglich CHF 300) |
|
|