Gesetzliche Grundlage
- SVG 10, 14, 15, 95, 100
- VRV 27
- VZV 10, 15, 16, 17
Begriff
Als Lernfahrt gilt jede Fahrt, für die der Motorfahrzeugführer einen Lernfahrausweis benötigt.
Grundsatz
Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden.
Anforderungen an Lernenden
Lernende muss:
- Mindestalter erreicht haben (je nach Fahrzeugtyp unterschiedlich)
- über die nötige körperliche u. geistige Leistungsfähigkeit verfügen, um das Fahrzeug sicher zu Führen
- von der die Fahreignung ausschliessender Sucht befreit sein
- durch sein bisheriges Verhalten Gewähr bieten, die Verkehrsregeln einzuhalten u. auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen
- die Ausbildung in erster Hilfe absolviert hat
Anforderungen an Begleiter
Begleiter muss:
- das 23. Altersjahr vollendet haben
- seit mindestens 3 Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzen
- die Handbremse leicht erreichen bzw. betätigen können
- dafür sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird
- dafür sorgen, dass die Verkehrsvorschriften eingehalten werden
Anforderungen an Fahrlehrer
Fahrlehrer muss Fahrlehrerbewilligung besitzen. Diese wird erteilt, wenn er:
- den eidg. Fachausweis „Fahrlehrer/in“ besitzt
- den Führerausweis besitzt und während den vorangegangenen zwei Jahren keine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen hat und
- die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Taxi-Prüfung) besitzt
Erteilung Lernfahrausweis
Voraussetzungen:
- Gesuch um Erteilung des Lern-/Führerausweises
- Erfüllung der „Anforderungen an den Lernenden“ (siehe oben)
- Bestehen der Basistheorie-Prüfung
Verwehrung:
Wer ein Motorfahrzeug ohne den nötigen Ausweis gefahren ist, erhält danach während mindestens 6 Monaten keinen Führer- oder Lernfahrausweis!
Lernfahrt i.e.S.
Während der Lernfahrt:
- ist auf der Rückseite des Motorfahrzeuges eine blaue Tafel mit weissem „L“ anzubringen
- hat der Begleiter neben dem Fahrer Platz zu nehmen
Ausnahme: auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder Parkieren
- auf Motorrädern darf Fahrschüler nur Passagiere mitführen, die über den entsprechenden Führerausweis verfügen
- bei Motorfahrzeugen mit denen der Fahrschüler ohne Begleiter fahren darf, müssen die Passagiere selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen
Verbote / Beschränkungen | |
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Ort der Lernfahrt | Verbot / Beschränkungen |
Autobahn / Autostrasse | Fahren erst erlaubt, wenn Lernfahrer prüfungsreif |
Verkehrsreiche Strassen |
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Kasuistik | ||
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BGE 128 IV 272 | Begleiter, welcher in angetrunkenem Zustand einen Fahrschüler begleitet | Begleiter gilt als beteiligter Führer und wird als Führer bestraft |
BGE 80 IV 125 | Lernende, welche den Vortritt missachtet und dadurch einen Unfall verursacht | Auch Lernende ist Führer des Fahrzeuges und entsprechend für Verkehrsregelverletzungen strafbar. (Vorausgesetzt natürlich sie handelt im Rahmen ihrer Fähigkeiten zumindest fahrlässig). |