Gesetzliche Grundlage
- SVG 34 Abs. 2
- SSV 73 Abs. 6 Best. a
Begriff
- eine weisse, ununterbrochen gezogene Linie
- dient i.d.R. der Trennung der beiden Fahrrichtungen
- kann auch als doppelte Sicherheitslinie gezogen werden (wenn Fahrbahn mind. drei Fahrspuren aufweist, oder besonderes Sicherheitsbedürfnis besteht)
Grundsatz
Sicherheitslinien dürfen weder überfahren noch überquert werden!
Ausnahmen
Das Überfahren der Sicherheitslinie ist nicht strafbar, wenn:
- sie vom Fahrzeugführer bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres als solche erkannt werden kann
- zwingende Gründe vorliegen und sie mit der nötigen Vorsicht überfahren wird (z.B. Ausweichen wegen eines Unfalles)
Kasuistik | ||
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BGE 86 IV 113 | Fahrzeugführer, der wegen einem stationären Hindernis zwischen der Sicherheitslinie u. dem rechten Fahrbahnrand die Sicherheitslinie überfährt und dadurch dem Hindernis ausweicht | zulässiges Überfahren der Sicherheitslinie aus „zwingendem Grund“. Bedingt jedoch, dass ihm nicht zugemutet werden kann zu warten, bis seine Fahrbahn wieder frei ist |