Unfall mit ausländ. Fahrzeugen in der Schweiz:
Das nationale Versicherungsbüro deckt die Schäden, die ausländische Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz verursachen (vgl. Bundesgesetz vom 23.06.1995, AS 1995, S.5462 ff.).
Die Funktion des nationalen Versicherungsbüros übernehmen die ZUERICH Versicherungen.
Unfall mit schweiz. Fahrzeugen im Ausland:
Vice versa werden Schäden, die schweizerische Motorfahrzeuge im Ausland verursachen, durch ein nationales Versicherungsbüro reguliert bzw. gedeckt.
Anwendbares Recht
Das Schweizerische Internationale Privatrecht (IPRG) verweist in Art. 134 auf das Haager Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht (SVUe).
Art. 134 IPRG
a. Strassenverkehrsunfälle
Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen gilt das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht.
Art. 3 Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Das anzuwendende Recht ist das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.
Besonderes zur Anwendbarkeit:
Das SVUe ist gemäss Art. 11 auch auf das Recht eines „Nichtvertragsstaates“ anwendbar.
Grundsätze:
- Anwendbarkeit des Rechts am Unfallort („Strassenverkehrsunfallstatut“; SVUe 3)
- Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften am Unfallort (SVUe 7)
Ausnahme:
- Recht des Zulassungsstaates des oder beteiligten Fahrzeuge (SVUe 4 – 6)
Direktanspruch des Geschädigten:
- Gegen den Versicherer des Haftpflichtigen / besondere Kollisionsregeln (SVUe 9)
Rechtsprechung:
BGE 135 III 92 = 4A_372/2008 = SJ 2009 I 355 ff. = JdT 2008 I 503 ff.