Der Vermieter kommt, will er seinen Gegenstand nicht selber nutzen, nicht umhin, diesen Dritten zum Gebrauch anzubieten und mit dem auserwählten Mieter ein Mietverhältnis einzugehen.
Ob der Vermieter als Erfüllungsgehilfen einen Mietmakler beizieht oder seinen Liegenschaftenverwalter damit betraut, ist eine Frage von Individualität und eine Sache positiver oder negativer Erfahrungen. Hat der Vermieter besonders hohe Anforderungen an die Persönlichkeit des Mieters, sollte er die Auswahl mit Vorteil selber treffen.
Das Mietverhältnis ist ein auf Dauer angelegtes Verhältnis (Dauerschuldverhältnis), welches gerade bei privat vermieteten Objekten die „gleiche Chemie“ der Parteien und das gleiche Verständnis im Umfang mit Gegenständen (Sorgfalt, Reinigung, kleiner Unterhalt usw.) erfordert. Erfahrungsgemäss sollte der „Gegenparteikontrolle“ grösste Aufmerksamkeit gewidmet werden, müssen doch die Parteien für kürzere oder längere Zeit mit einander verkehren. Unrealistische Erwartungshaltungen an das Verhalten der anderen Partei und eigenes Interessendenken sowie oft fehlende Grosszügigkeit für einzelne Vorkommen führen zu den alltäglich bekannt werdenden Mietstreitigkeiten. Zur Eskalationsvermeidung ist richtiges Reagieren gefragt. Richtig reagieren kann nur, wer die Rechte und Pflichten des anderen kennt und nicht etwas verlangt oder ablehnt, was die andere Partei nicht akzeptieren muss. Die Unwissenheit der einen Partei wird dann von der andern Partei als Fehlverhalten oder Affront interpretiert. Der Streit ist vorprogrammiert.
Es ist uns gelungen, für die Kurzansprache und Erläuterung aller vermieter-relevanten Sachfragen erneut Bürgi Nägeli Rechtsanwälte als Autoren zu gewinnen. Für eine abtiefende Information wird jeweilen die betreffenden vorbestandenen Spezial-Websites verwiesen.
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LawMedia AG
Veronika Moser