Vermögens- bzw. Geschäftsübernahme nach OR 181
- Definition
- Grundlagen
- OR 181 (Betriebsverkauf („Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes“))
- OR 175 ff. („Schuldübernahme“)
- OR 184 ff. (Kauf)
- Charkteristika
- Passiven
- Übergang der mit dem Vermögen oder dem Geschäft verbundenen Schulden von Gesetzes wegen, unter Solidarhaftung (vgl. OR 181 Abs. 2)
- Aktiven
- Übertragung der Aktiven einzeln mittels Singularsukzession und unter Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften (Forderungen: Zession; Übertragung von Wertpapiere: Zession oder Indossament; Immobilien: öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag; bewegliche Sachen: Vertrag mit Besitzesübertragung etc.)
- Automatischer Übergang von Verpflichtungen
- Wie Rechte Dritter, Arbeitsverhältnisse nach OR 333, öffentlich-rechtliche Pflichten und Auflagen
- Passiven
- Praxis
- Vermögensübertragung nach OR 181 ist aufwendig
- Nach Einführung der Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz bleibt noch möglich für Vermögens- bzw. Geschäftsübernahmen von
- Einzelunternehmen (sog. Einzelfirmen)
- Einfachen Gesellschaften
- Nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen
- Es bleibt aber umstritten, ob diejenigen Vermögenübertragungen, die nach Fusionsgesetz möglich wären, weiterhin der Vermögensübertragung nach OR 181 zugänglich sind (vgl. TSCHÄNI RUDOLF, a.a.O., N 5 f.)
Literatur
- BARANDUN NICOLA, Die Übernahme eines Geschäfts mit allen Aktiven und Passiven, Diss. Bern 1992
- TSCHÄNI RUDOLF, in: Basler Kommentar, N 2, N 5 + 10 zu Art. 181 OR
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / REY HEINZ, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7a ed., N 3750
- SPIRIG EUGEN, in: Zürcher Kommentar, N 6 zu Art. 181 OR
- TIEDEMANN STEFAN, Die Haftung aus Vermögensübernahme im internationalen Recht, Tübingen 1995 (Studien zum ausländischen und internationalen Recht, Bd. 45)
Judikatur
- BGE 129 III 167 = 4C.259/2002 vom 29.11.2002
- BGE 86 II 91
- BGE 87 I 301
Links
Spaltung
- Definition
- Auf Vertrag beruhende, universalsukzessorische Vermögensübertragung auf zwei oder mehrere andere Rechtsträger
- Grundlagen
- FusG 29 ff.
- Charakteristika
- Gegenstück der Fusion
- Neuzuweisung der Vermögenswerte einer Gesellschaft
- Neuzuweisung auch der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, Umstrukturierungen, § 25, III. Die Spaltung, S. 880 ff., Rz 72
- Botschaft 2000, BBl 2000 4355 f.
Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz
- Definition
- Die Vermögensübertragung ermöglicht die
- Grundlagen
- FusG 69 ff.
- Charakteristika
- Universalsukzessorische Übertragung eines Teilvermögens
- Keine Beachtung der für die Übertragung der einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Formvorchriften (Übertragung mittels Vertrag und Handelsregisteranmeldung)
- Es fehlt – im Gegensatz zu Fusion und Spaltung – die gesellschaftsrechtliche Komponente
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, Umstrukturierungen, 4. Exkurs: Die Vermögensübertragung, S. 884 ff., Rz 82 ff.