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Vermögensübertragung

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Rechtsgebiet:
Vermögensübertragung
Stichworte:
Vermögensübertragung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vermögens- bzw. Geschäftsübernahme nach OR 181

  • Definition
    •  
  • Grundlagen
    • OR 181 (Betriebsverkauf („Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes“))
    • OR 175 ff. („Schuldübernahme“)
    • OR 184 ff. (Kauf)
    •  
  • Charkteristika
    • Passiven
      • Übergang der mit dem Vermögen oder dem Geschäft verbundenen Schulden von Gesetzes wegen, unter Solidarhaftung (vgl. OR 181 Abs. 2)
    • Aktiven
      • Übertragung der Aktiven einzeln mittels Singularsukzession und unter Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften (Forderungen: Zession; Übertragung von Wertpapiere: Zession oder Indossament; Immobilien: öffentliche Beurkundung und Grundbucheintrag; bewegliche Sachen: Vertrag mit Besitzesübertragung etc.)
    • Automatischer Übergang von Verpflichtungen
      • Wie Rechte Dritter, Arbeitsverhältnisse nach OR 333, öffentlich-rechtliche Pflichten und Auflagen
  • Praxis
    • Vermögensübertragung nach OR 181 ist aufwendig
    • Nach Einführung der Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz bleibt noch möglich für Vermögens- bzw. Geschäftsübernahmen von
      • Einzelunternehmen (sog. Einzelfirmen)
      • Einfachen Gesellschaften
      • Nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen
    • Es bleibt aber umstritten, ob diejenigen Vermögenübertragungen, die nach Fusionsgesetz möglich wären, weiterhin der Vermögensübertragung nach OR 181 zugänglich sind (vgl. TSCHÄNI RUDOLF, a.a.O., N 5 f.)

Literatur

  • BARANDUN NICOLA, Die Übernahme eines Geschäfts mit allen Aktiven und Passiven, Diss. Bern 1992
  • TSCHÄNI RUDOLF, in: Basler Kommentar, N 2, N 5 + 10 zu Art. 181 OR
  • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / REY HEINZ, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7a ed., N 3750
  • SPIRIG EUGEN, in: Zürcher Kommentar, N 6 zu Art. 181 OR
  • TIEDEMANN STEFAN, Die Haftung aus Vermögensübernahme im internationalen Recht, Tübingen 1995 (Studien zum ausländischen und internationalen Recht, Bd. 45)

Spaltung

  • Definition
    • Auf Vertrag beruhende, universalsukzessorische Vermögensübertragung auf zwei oder mehrere andere Rechtsträger
  • Grundlagen
    • FusG 29 ff.
  • Charakteristika
    • Gegenstück der Fusion
    • Neuzuweisung der Vermögenswerte einer Gesellschaft
    • Neuzuweisung auch der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, Umstrukturierungen, § 25, III. Die Spaltung, S. 880 ff., Rz 72
  • Botschaft 2000, BBl 2000 4355 f.

Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz

  • Definition
    • Die Vermögensübertragung ermöglicht die
  • Grundlagen
    • FusG 69 ff.
  • Charakteristika
    • Universalsukzessorische Übertragung eines Teilvermögens
    • Keine Beachtung der für die Übertragung der einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Formvorchriften (Übertragung mittels Vertrag und Handelsregisteranmeldung)
    • Es fehlt – im Gegensatz zu Fusion und Spaltung – die gesellschaftsrechtliche Komponente

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, Umstrukturierungen, 4. Exkurs: Die Vermögensübertragung, S. 884 ff., Rz 82 ff.

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