Die Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts charakterisiert sich wie folgt:
Begriff
- Abrede, wonach sich der Veräusserer eines Vermögens oder Geschäftes zur Übertragung von Aktiven und Passiven auf den Erwerber verpflichtet
Gesetzliche Grundlage
- OR 181
Abgrenzung zur Vermögensübertragung nach FusG
- Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes (FusG)
Literatur
- Schumacher Reto T., Die Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz, Diss. Zürich 2005
- Watter Rolf/Kägi Urs, Der Übergang von Verträgen bei Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen, SZW 2004, S. 231 ff.
Weiterführende Informationen
- Zur Übernahme von Vermögen / Geschäft
- Zur Vermögensübertragung nach FusG
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.