Die Übernahme eines Vermögens oder Geschäfts charakterisiert sich wie folgt:
Begriff
- Abrede, wonach sich der Veräusserer eines Vermögens oder Geschäftes zur Übertragung von Aktiven und Passiven auf den Erwerber verpflichtet
Gesetzliche Grundlage
- OR 181
Abgrenzung zur Vermögensübertragung nach FusG
- Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes (FusG)
Literatur
- Schumacher Reto T., Die Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz, Diss. Zürich 2005
- Watter Rolf/Kägi Urs, Der Übergang von Verträgen bei Fusionen, Spaltungen und Vermögensübertragungen, SZW 2004, S. 231 ff.
Weiterführende Informationen
- Zur Übernahme von Vermögen / Geschäft
- Zur Vermögensübertragung nach FusG
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