Betriebsübergang / Fusion
Bei einem Betriebsübergang nach OR 333 gehen die mit dem Betrieb resp. Betriebsteil verbundenen Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über, es sei denn, ein Arbeitnehmer lehne den Übergang ab.
Liegt ein Tatbestand nach Fusionsgesetz vor (Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung), finden die Bestimmungen in OR 333 ebenfalls Anwendung (FusG 27, 49, 76).
Bei einer Übertragung des Betriebes oder eines Betriebsteils während einer Nachlassstundung im Rahmen eines Konkurses oder Nachlassvertrages durch Vermögensabtretung übertragen, geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Mit Ausnahme von Abs. 3 von OR 333 werden die Bestimmungen in OR 333 und 333a sinngemäss angewandt (OR 333b).
Konsultation Arbeitnehmervertretung
Der übertragende Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung, oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu informieren über (OR 333a):
- den Grund des Übergangs
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer
Sind Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, sind die Arbeitnehmer resp. die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig vor dem Entscheid über die Massnahmen zu informieren.
Gesamtarbeitsvertrag
Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder durch Kündigung endet (OR 333 Abs. 1bis).
Arbeitnehmerablehnungsrecht
Die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer haben das Recht, den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse abzulehnen (OR 333 Abs. 1).
Die Ablehnungserklärung des Arbeitnehmers kann grundsätzlich formlos erfolgen, aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Erklärung zu empfehlen. Die Ablehnungserklärung ist an den Arbeitgeber zu richten, vor dem Betriebsübergang an den Veräusserer, nach dem Betriebsübergang an den Erwerber.
Lehnt ein Arbeitnehmer den Übergang ab, gilt sein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, frühestens jedoch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs, als aufgelöst (OR 333 Abs. 2).