Checkliste „Verrechnungsvoraussetzungen“
Für eine Verrechnung müssen folgende Voraussetzungen („Verrechnungslage“) gegeben sein:
Positive Voraussetzungen
- Existenz wechselseitiger Forderungen
- auf beiden Seiten eine gültige Forderung
- Gegenseitigkeit
- Grundsatz
- Gegenseitigkeit
- Ausnahme
- Verrechnung mit dem ursprünglichen Gläubiger bei nicht notifizierter Abtretung
- Grundsatz
- Gleichartigkeit
- Inhaltliche Gleichartigkeit
- Nachträgliche inhaltliche Gleichartigkeit ausreichend
- Die zu verrechnende Forderung muss nicht sein
- gleichwertig
- unbestritten
- konnex
- Die beiden Forderungen müssen nicht sein
- mit gleichem Erfüllungsort
- vor dem gleichen Gericht einklagbar
- Inhaltliche Gleichartigkeit
- Fälligkeit
- Grundsatz
- Fälligkeit
- Ausnahme
- Kein Fälligkeitserfordernis im Konkurs
- Grundsatz
- Klagbarkeit
- Gerichtliche Durchsetzbarkeit
- Einredefreiheit
- Keine Möglichkeit zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82)
- Keine Einrede der Zahlungsunfähigkeit (OR 83)
- Keine Verjährungseinrede (OR 127 ff.)
- Ausnahme von OR 120 Abs. 3)
Negative Voraussetzungen
- Kein gesetzlicher Verrechnungsausschluss
- Verrechnungsverzicht
- Ausnahmen
- Abweichende Bestimmungen für die Miete (OR 265)
- Abweichende Bestimmungen für die Pacht (OR 294)
- Abweichende Bestimmungen für den Arbeitsvertrag (OR 323b Abs. 2)
- Kein Verrechnungsverbot
- Hinterlegte oder böswillig vorenthaltene Sachen
- Existenzsichernde Verpflichtungen
- Forderungen des Gemeinwesens
Verrechnungserklärung
- Ohne Verrechnungserklärung keine Verrechnungswirkung
- Mehrere Forderungen (Obliegenheit des die Verrechnung Erklärenden, gegen welche Forderung(en) er (zuerst) verrechnen will
Checkliste „Keine Verrechnungslagen“
In folgenden Fälle besteht keine Verrechnungslage und es ist daher eine Verrechnung ausgeschlossen:
- Dritter (nicht Vertragspartner) als Schuldner
- Tilgung einer eigenen Schuld durch Verrechnung mit der Forderung des Verrechnenden gegen einen Dritten
- Dritter (nicht Vertragspartner) als Gläubiger
- Tilgung einer eigenen Schuld durch Verrechnung mit dem Guthaben eines Dritten gegen den Gläubiger
- Dritter (nicht Vertragspartner) als Gläubiger des eigenen Verrechnungsgegners
- Verrechnung einer eigenen Forderung mit der Forderung des Verrechnungsgegners gegen einen Dritten
- Dritter (nicht Vertragspartner) als Gläubiger des Verrechnenden
- Verrechnung einer eigenen Forderung mit der Forderung des Dritten gegen den Verrechnenden (Gläubiger)