Verpflichtungen, deren Natur eine tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangen
- Grundlage
- Unterhaltsforderungen
- Generelle Unzulässigkeit (neuere L.)
- Lohnguthaben
- Verrechnungsausschluss im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
- gemäss SchKG 93
- unter Einbezug von Rentennachzahlungen
- Verrechnungsausschluss im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
- Beweislast der Notwendigkeit für den Unterhalt beim Gläubiger
- Vgl. OGer ZH, LE120032
Gesetzestexte
Art. 125 OR
III. Fälle der Ausschliessung
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1.
Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2.
Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3.
Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
Art. 123 OR
4. Im Konkurse des Schuldners
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- Unterhaltsforderungen und Lohnguthaben im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss SchKG 93, unter Einbezug von Rentennachzahlungen
- BGE 138 V 402 ff., Erw. 4.2
- BGE 136 V 286 ff., Erw. 6.1
- BGE 131 V 249 ff., Erw. 1.2
- BGE 9C_372/2010, Erw. 2.2.1
- BGE 88 II 299 ff., Erw. 6b
- BGE 64 III 57 ff., Erw. 3
- SJZ 80 (1984) 250
- ZR 86 (1987) Nr. 13 33 ff.
- Verrechnung durch Personalvorsorgestiftungen
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