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Verrechnung

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Verrechnungserschwernisse (OR 123 Abs. 2 + SchKG 213)

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Folgende Sachverhalte führen zu Verrechnungserschwernissen oder gar Verrechnungsausschlüssen:

Verrechnungsausschluss (OR 123 Abs. 2)

Verweisungsnorm

  • Verweis auf die SchKG-Regeln für die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners

Massgebende SchKG-Regeln

Verrechnungsverbot (SchKG 213)

Verschärfte Gegenseitigkeit

  • Voraussetzungen
    • Bestand der Forderung zur Zeit der Konkurseröffnung
    • Kompensationslage zur Zeit der Konkurseröffnung, und zwar zwischen den nämlichen Parteien
    • Ausnahme vom Verrechnungsausschluss von SchKG 213 Abs. 2 Ziffer 1
      • Gesetzlicher Forderungsübergang (OR 110 Ziffer 1)
        • zB Drittpfand-Ablösung durch den Pfandeigentümer
  • Sanktion
    • Nichtigkeitsfolge
  • Ziele
    • Massaerhaltung
    • Gläubigergleichbehandlung
    • Missbrauchsbekämpfung

Verrechnungsausschluss, wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Gläubiger desselben wird (SchKG 213 Abs. 2 Ziffer 1)

  • Kompensationslage zur Zeit der Konkurseröffnung
  • Mangelnde Gegenseitigkeit zur Zeit der Konkurseröffnung

Verrechnungsausschluss, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird (SchKG 213 Abs. 2 Ziffer 2)

  • Kompensationslage zur Zeit der Konkurseröffnung
  • Mangelnde Gegenseitigkeit zur Zeit der Konkurseröffnung

Verrechnungszulässigkeit mit Forderungen aus Inhaberpapieren nur, sofern und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben und vor der Konkurseröffnung erworben hat (SchKG 213 Abs. 2)

  • Beweislast für Gutgläubigkeit zu Lasten Gläubiger

Verrechnungsausschluss gegenüber auf Zahlung rückständiger Aktienbeträge (SchKG 213 Abs. 4)

  • Verrechnungsverbot einseitig zu Lasten der Gesellschafter
  • Verrechnungsrecht der Konkursverwaltung bei Uneinbringlichkeit der Liberierungsbeträge mit der auf den betreffenden Gläubiger entfallenden Konkursdividende
  • Sanktion der Nichteinzahlung des Gesellschaftsvermögens

Gesetzestexte

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