Folgende Sachverhalte führen zu Verrechnungserschwernissen oder gar Verrechnungsausschlüssen:
Verrechnungsausschluss (OR 123 Abs. 2)
Verweisungsnorm
- Verweis auf die SchKG-Regeln für die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners
Massgebende SchKG-Regeln
Verrechnungsverbot (SchKG 213)
Verschärfte Gegenseitigkeit
- Voraussetzungen
- Bestand der Forderung zur Zeit der Konkurseröffnung
- Kompensationslage zur Zeit der Konkurseröffnung, und zwar zwischen den nämlichen Parteien
- Ausnahme vom Verrechnungsausschluss von SchKG 213 Abs. 2 Ziffer 1
- Gesetzlicher Forderungsübergang (OR 110 Ziffer 1)
- zB Drittpfand-Ablösung durch den Pfandeigentümer
- Gesetzlicher Forderungsübergang (OR 110 Ziffer 1)
- Sanktion
- Nichtigkeitsfolge
- Ziele
- Massaerhaltung
- Gläubigergleichbehandlung
- Missbrauchsbekämpfung
Verrechnungsausschluss, wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Gläubiger desselben wird (SchKG 213 Abs. 2 Ziffer 1)
- Kompensationslage zur Zeit der Konkurseröffnung
- Mangelnde Gegenseitigkeit zur Zeit der Konkurseröffnung
Verrechnungsausschluss, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird (SchKG 213 Abs. 2 Ziffer 2)
- Kompensationslage zur Zeit der Konkurseröffnung
- Mangelnde Gegenseitigkeit zur Zeit der Konkurseröffnung
Verrechnungszulässigkeit mit Forderungen aus Inhaberpapieren nur, sofern und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben und vor der Konkurseröffnung erworben hat (SchKG 213 Abs. 2)
- Beweislast für Gutgläubigkeit zu Lasten Gläubiger
Verrechnungsausschluss gegenüber auf Zahlung rückständiger Aktienbeträge (SchKG 213 Abs. 4)
- Verrechnungsverbot einseitig zu Lasten der Gesellschafter
- Verrechnungsrecht der Konkursverwaltung bei Uneinbringlichkeit der Liberierungsbeträge mit der auf den betreffenden Gläubiger entfallenden Konkursdividende
- Sanktion der Nichteinzahlung des Gesellschaftsvermögens
Gesetzestexte
Art. 123 OR
4. Im Konkurse des Schuldners
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
Art. 213 SchKG
F. Verrechnung
1. Zulässigkeit
1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2 Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1.1
wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR);
2.
wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3.
…(1949 aufgehoben)
3 Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.
4 Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.
Weiterführende Informationen
Literatur
- STADLIN MARKUS WALTER, Die Verrechnung im Konkurs und beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach schweizerischem Recht, Basel 1986, 176 S.
Judikatur
- OR 123 Abs. 2
- —
- SchKG 213 Abs. 2
- BGE 107 III 144
- BGE 107 III 28 f. = Pra 1981 600 f.
- BGE 115 III 67
- BGE 117 III 63
- BGE 127 III 273 ff.
- SchKG 214
- BGE 76 III 13 ff.
- BGE 103 III 51 f.
- BGE 106 II 114 ff. = Pra 1981 300 f.
- BGE 122 III 134 ff.
- SAG 1972 S. 108 ff.