Das Verrechnungsrecht wird ausgeübt durch Willenserklärung:
Grundsatz
- Ohne Verrechnungserklärung keine Verrechnungswirkung
Erklärung
- einseitige Willenserklärung des Verrechnenden an den Verrechnungsgegner
- Vorbehaltslosigkeit
- Bedingungsfeindlichkeit
- Eventualverrechnung im Prozess
- = Verrechnungserklärung für den Fall, dass die Einreden des Schuldners gegen den Forderungsbestand nicht durchdringen
- weiteres siehe Box
- Eventualverrechnung im Prozess
Form der Verrechnungserklärung
- ausdrücklich oder stillschweigend
- ausreichend, dass der Schuldner dem Gläubiger durch sein Verhalten „zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle“ (vgl. OR 124 Abs. 1)
Auslegung der Verrechnungserklärung
- nach Vertrauensprinzip
Wirkungslosigkeit der Verrechnungserklärung
- Die Forderungen bleiben in ihrem Bestande unverändert, wenn die Verrechnungserklärung unwirksam ist
- Die Verrechnungserklärung vor Eintritt der Voraussetzungen ist wirkungslos
- Vgl. OGer ZH, HG080288, Erw. 5.3.1
Art. 124 Abs. 1 OR
Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
Weiterführende Informationen
Literatur zur Eventualverrechnung im Prozess
- PETER, Basler Kommentar, N 5 Vorbem. zu OR 120 – 126
- ZELLWEGER-GUTKNECHT, Berner Kommentar, N 184 ff. zu OR 120 – 126
Judikatur zur Eventualverrechnung im Prozess
- BGE 4A_290/2007, Erw. 8.3
- BGE 4C.90/2005, Erw. 4
Judikatur zur Verrechnungserklärung vor Bundesgericht
- BGer 4A_428/2022 vom 25.09.2023 = BGE 149 III 465 ff. (erstmalige Verrechnungserklärung vor Bundesgericht)
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