Bei der Zession kommt es auf die Zessionslage an, ob eine Verrechnungslage gegeben ist:
Ausgangslage
- Ursprüngliche Gegenseitigkeit
- Nicht notifizierte Forderungsabtretung
- Verrechnungserklärung des gutgläubigen Schuldners gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger
Folge
- Gültigkeit der Verrechnung trotz aktuell fehlender Gegenseitigkeit
Detail-Informationen
Gesetzestexte
Art. 167 OR
II. Wirkung der Abtretung
1. Stellung des Schuldners
a. Zahlung in gutem Glauben
Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
Art. 169 OR
c. Einreden des Schuldners
1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Weitere Informationen
Literatur
- PETER, Basler Kommentar, N 8 zu OR 120
- ZELLWEGER-GUTKNECHT, Berner Kommentar, N 248 ff. zu OR 120
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