Zweigniederlassungen sind Bestandteil ihres Rechtsträgers, d.h. der betreffenden Entity.
Eine Zweigniederlassung handelt im Namen und auf Rechnung ihres Rechtsträgers, weshalb die Verrechnungsvoraussetzungen gegeben ist, selbst beim Handeln zweier Zweigniederlassungen, d.h. auf Seiten des Verrechnenden und des Verrechnungsgegners:
- Gegenseitigkeit
- Verrechenbarkeit
Weitere Informationen
Literatur
- GAUCH, Zweigbetrieb, Rz 1813
Judikatur
- BGE 63 II 383 ff.
- ZR 37 (1938) Nr. 67 S. 137 ff.
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