Steuerobjekt
Steuerobjekte der Verrechnungssteuer sind:
1. Erträge aus Wertpapieren und ähnlichen Kapitalanlagen
Auch verdeckte Gewinnausschüttungen an den Inhaber, Schwestergesellschaften oder nahe stehende Dritte unterliegen der VST.
» Informationen zur Gewinnausschüttung
2. Lotteriegewinne
3. Versicherungsleistungen
Aktuell: Höhere Steuerfreigrenze für Lotteriegewinne
Die Besteuerung von Lotteriegewinnen wird vereinfacht: Ab dem 1. Januar 2013 sind Lotteriegewinne bis 1000 CHF von der Verrechnungssteuer befreit. Ab dem 1. Januar 2014 gilt die neue Freigrenze auch für die direkte Bundessteuer.
Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG:
law-news.ch » Höhere Steuerfreigrenze für Lotteriegewinne
Steuersubjekt
Steuersubjekt ist der Schuldner der steuerbaren Leistung, also die Bank, der Anlagefonds oder der Versicherer etc. Die Steuer ist zwingend auf den Ertragsgläubiger (Steuersubjekt) zu überwälzen, d.h. die VST ist vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen und an den Fiskus abzuführen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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