Steuerobjekt
Steuerobjekte der Verrechnungssteuer sind:
1. Erträge aus Wertpapieren und ähnlichen Kapitalanlagen
Auch verdeckte Gewinnausschüttungen an den Inhaber, Schwestergesellschaften oder nahe stehende Dritte unterliegen der VST.
» Informationen zur Gewinnausschüttung
2. Lotteriegewinne
3. Versicherungsleistungen
Aktuell: Höhere Steuerfreigrenze für Lotteriegewinne
Die Besteuerung von Lotteriegewinnen wird vereinfacht: Ab dem 1. Januar 2013 sind Lotteriegewinne bis 1000 CHF von der Verrechnungssteuer befreit. Ab dem 1. Januar 2014 gilt die neue Freigrenze auch für die direkte Bundessteuer.
Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG:
law-news.ch » Höhere Steuerfreigrenze für Lotteriegewinne
Steuersubjekt
Steuersubjekt ist der Schuldner der steuerbaren Leistung, also die Bank, der Anlagefonds oder der Versicherer etc. Die Steuer ist zwingend auf den Ertragsgläubiger (Steuersubjekt) zu überwälzen, d.h. die VST ist vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen und an den Fiskus abzuführen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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