Objektive Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Steuerrückerstattung ist in objektiver Hinsicht, dass der Ansprecher
- die ihm zustehenden verrechnungssteuerbelasteten Erträge in der Schweiz ordentlich für die Einkommensbesteuerung deklariert;
- als Buchführungspflichtiger ordnungsgemäss verbucht;
- im Zeitpunkt der Ertragsauszahlung Eigentümer bzw. Anspruchsinhaber der der Ertragsauszahlung zugrunde liegenden Kapitalanlage war.
Subjektive Voraussetzungen
Rückerstattungsberechtigt sind in subjektiver Hinsicht
1. natürliche Personen1, die zur Zeit des Steuerabzuges in der Schweiz
- domiziliert waren (» Wohnsitz)
- unbeschränkt steuerpflichtig waren
- Beschränkt steuerpflichtige Personen können die VST bis zum Betrag der von ihnen auf den verrechnungssteuerbelasteten Einkünften geschuldeten Einkommenssteuer und der auf dem betreffenden Vermögen geschuldeten Vermögenssteuer zurückfordern.
2. juristische Personen2,die zur Zeit des Steuerabzuges in der Schweiz
- ihren Sitz in der Schweiz hatten (» Unternehmenssitz)
- eine Betriebsstätte unterhielten (» Betriebsstätte)
- Bei Betriebsstätten kann die VST nur auf Erträgen zurückgefordert werden, die aus dem in der Schweiz steuerpflichtigem Vermögen herrühren.
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1 Die Rückerstattung der auf dem Ertrag von Treugut belasteten VST ist möglich, wenn beim Treugeber die Rückerstattungsvoraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sind.
2 Die Rückerstattungsberechtigung von Anlagefonds ist organisationsabhängig.
Geltendmachung
Zeitpunkt
Die VST kann im allgemeinen
- frühestens nach Ablauf des Fälligkeitsjahres und
- spätestens 3 Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres
zurückgefordert werden.
Verrechnungssteuerrückerstattungsbegehren
Die Rückforderung von VST erfolgt für
1. natürliche Personen
- beim Kanton, in dem sie zu Beginn des auf die Steuerfälligkeit folgenden Jahres domiziliert war
- VST-Rückerstattungen aus Versicherungsleistungen sind bei der Eidg. Steuerverwaltung in Bern zu beantragen.
- mittels amtlichen Formulars, welches meistens Bestandteil des Wertschriftenverzeichnisses der ordentlichen Steuererklärung ist.
2. juristische Personen
- bei der Eidg. Steuerverwaltung in Bern;
- mittels eigenständigen amtlichen Formulars.