Gegenforderung für nicht bezogene Leistung
Gegenforderungen des Vertragspartners für von der Konkursverwaltung nicht bezogene Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis, in welches die Konkursverwaltung gemäss SchKG 211 II eingetreten ist, stellen gewöhnliche Konkursforderungen dar (SchKG 211a II e contrario).
Gegenforderung für tatsächlich bezogene Leistung
Nach Konkurseröffnung entstandene Gegenforderungen für tatsächlich bezogene Leistungen der Konkursverwaltung aus einem Dauerschuldvertrag werden zu sog. «Masseschulden» oder «Masseverbindlichkeiten». D.h. diese Schulden werden vorab aus den Aktiven der Konkursmasse getilgt.
Vor Vertragseintritt entstandene Forderung
Forderungen des Vertragspartners aus dem Dauerschuldverhältnis, welche zwar nach Konkurseröffnung, jedoch vor Vertragseintrittserklärung der Konkursverwaltung entstanden sind, bleiben gewöhnliche Konkursforderungen.
Vor Konkurseröffnung entstandene Forderung
Forderungen des Vertragspartners aus einem Dauerschuldverhältnis, in welches die Konkursverwaltung gemäss Art. 211 Abs. 2 eingetreten ist, die jedoch vor Konkurseröffnung entstanden sind, können ebenfalls nur als Konkursforderungen geltend gemacht werden (Art. 211a Abs. 2 e contrario).
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