Hier geht es darum, dass jemand in die Rechtssphäre eines Dritten eingreift und dabei nicht dessen, sondern nur die eigenen Interessen verfolgt:
Begriff
- Eine Geschäftsanmassung liegt vor, wenn jemand in die Rechtssphäre eines Andern eingreift und dabei nicht dessen, sondern die eigenen Interessen verfolgt, wobei manchmal unklar ist oder bleibt, ob das Geschäft als fremdes oder eigenes gedacht war
Gesetzliche Grundlage
- OR 423
- Anspruchskonkurrenz
- Der von der Geschäftsanmassung Betroffene kann sich berufen auf
- OR 423
- siehe nachfolgend
- OR 41 ff.
- OR 62 ff.
Bedeutung
- Geschäftsanmassungen sind anzutreffen, wenn auch selten
- Anwendungsfälle
- Verletzung von Immaterialgüterrechten bzw. Urheberrechten
- Patentverletzungen
- Vertragslose Verwendung von Bildern
- Unerlaubte Benutzung von Verfahren
- Unerlaubte Benutzung von Konstruktionsplänen
- uam
- Verletzung von Immaterialgüterrechten bzw. Urheberrechten
Funktion
- Schutzbestimmung zugunsten des von der Geschäftsanmassung Betroffenen
Rechtsnatur
- Quasi-kontraktuelle Verpflichtung kraft Gesetz
Voraussetzung
- fehlende Interessenwahrungsabsicht
Wirkungen
- Pflichten des Geschäftsführers (GF)
- Haftung des sich Einmischenden
- Herausgabepflicht für das Erworbene an den Betroffenen
- kein automatischer Übergang der vom Geschäftsführer (GF) erworbenen Rechtspositionen an den Betroffenen
- Verpflichtung zur Übertragung (dingliche Rechte)
- Verpflichtung zur Abtretung (Forderungen)
- Uebertragung des Vereinnahmten dem Werte nach ist das generelle Ziel
- Erstattung des damit erzielten Gewinnes an den Betroffenen
- kein automatischer Übergang der vom Geschäftsführer (GF) erworbenen Rechtspositionen an den Betroffenen
- Rechte des Geschäftsführers
- Ansprüche des Geschäftsführers (GF) gegen den Geschäftsherrn (GH) im Umfange dessen Bereicherung
- Anwendung der Verjährungsregeln zur ungerechtfertigten Bereicherung von OR 67, d.h. Verjährungsfrist von 1 Jahr (vgl. BGE 86 II 26)
Schranken
- Gewinnherausgabeanspruch nach OR 423 nur bei Verletzung absoluter Rechte und ähnlicher Rechtsstellungen
- Eine Vertragsverletzung begründet nur Anspruch auf Ersatz des dem Verletzten entstandenen Schadens (OR 97 ff.)
- In bestimmten Situationen wird eine echte GoA angenommen, auch wenn das Interesse des Geschäftsherrn (GH) fehlt
- Interessen des einmischenden Geschäftsführers (GF) sind schützenswerter als diejenigen des sich missbräuchlich weigernden Geschäftsherrn (GH)
- Anwendungsbeispiele
- Erfüllung familien-rechtlicher Pflichten, denen der Betroffene nicht nachkommt
- Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, denen der Betroffene nicht nachkommt
- Vorbehalt
- Unsittlichkeit des ablehnenden Willens
- Rechtswidrigkeit des ablehnenden Willens
Weiterführende Informationen
Art. 324 OR
1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.
2 Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.
Judikatur
- BGE 47 II 197
- BGE 49 II 518
- BGE 51 II 583
- BGE 86 II 25
- BGE 45 II 202
Literatur
- THUM E., Die Geschäftsanmassung im deutschen, schweizerischen, französischen und belgischen Zivilrecht, Diss. Würzburg 1975
- OR 62 ff.
- OR 423
- Der von der Geschäftsanmassung Betroffene kann sich berufen auf