Das Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem hängt von folgenden Umständen ab:
- Schädigung des Vertretenen durch das vollmachtlose Handeln des Vertreters führt zu dessen Schadenersatzpflicht
- Verhalten kraft Vertrag (zB Arbeitsvertrag, Auftrag etc.): Massgeblichkeit der Regeln von OR 97 ff.
- Verhalten ausservertraglich: Massgeblichkeit der Regeln über die unerlaubte Handlung von OR 41 ff., ev. der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss OR 419 ff.
- Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich