- Gesetzliches Schuldverhältnis, welches zur Anwendung gelangt, wenn jemand (Geschäftsführer) – ohne rechtserhebliche Veranlassung – im Interesse eines Dritten (Geschäftsherrn) tätig wird
LAWINFO
Vertretungsrecht / Vollmachten
Rechtsnatur
Datum:
11.06.2014
Update:
15.11.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte: