Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) setzt dreierlei voraus:
Besorgung eines fremden Geschäfts
- objektiv
- Handeln im Drittinteresse ist äusserlich erkennbar
- subjektiv
- Wohlmeinende fremde Interessenwahrung
- Handeln ebenfalls im Drittinteresse notwendig; könnte aber auch Handeln im Eigeninteresse vorliegen (Beweislast beim Geschäftsführer (GF))
Geschäftsführungswillen trotz fehlender gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung
- Keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, auch keine sittliche Pflicht (Fürsorge unter Verwandten, Verwandtenunterstützung)
- Ungültigkeit des Veranlassungsgeschäft kann zu GoA führen (zB infolge Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn ungültiger Auftrag)
- Schenkungsabsicht schliesst Aufwand-, nicht aber Schadenersatz aus
Hilfsbedürftigkeit des Geschäftsherrn (GH)
- Annahme des Geschäftsführers (GF), der Geschäftsherr (GH) habe von der Notwendigkeit / Nützlichkeit einer Vorkehr keine Kenntnis
- Eine blosse Nützlichkeit des Eingreifens im Sinne einer Gefälligkeit genügt nicht (vgl. BGE 95 II 103)
Orientierung am mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn (GH) und dessen Interessen
- Subjektive Anschauungen des Geschäftsherrn (GH) sind massgeblich für
- den mutmasslichen Willen
- die mutmasslichen Interessen
- Massstäbe Dritter (Bevölkerung, Sittlichkeit usw.) sind nicht unmassgeblich.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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