Begriff
Unter dem Begriff „Stellvertretung“ im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts wird das Handeln für einen Andern beim Vertragsschluss oder bei der Vornahme anderer Rechtshandlungen verstanden.
Ziel
- Handeln des Bevollmächtigten soll die rechtsgeschäftlichen Wirkungen in der Person des Vertretenen (Vollmachtgebers) entstehen lassen oder bei dessen nachträglicher Genehmigung auf dessen Person überführt werden
Weiterführende Informationen
Verbreitung
Grundsätzlich ist nicht das Ziel, dass die Rechtsgeschäfte durch rechtsgeschäftliche Vertreter im Namen und auf Rechnung des Vertretenen geschlossen wollen. Grundsätzlich soll die Stellvertretung eine sinnvolle Ausnahme für Abwesenheits- oder Bagatellfälle sein.
Gleichwohl ist die Vertretung noch ordentlich verbreitet, zB bei Immobilienveräusserung durch Immobilienproduzenten wie Totalunternehmer, Generalunternehmer, Immobiliengesellschaften, die einen bestimmten „Akquisiteur“ aus dem eigenen Unternehmen mit der rechtsgeschäftlichen Vertretung vor dem Notar bevollmächtigen.
Verpönt ist die Stellvertretung da, wo der Vertretene wegen Urteilsunfähigkeit oder bloss partieller Luzidität von Gegenparteien und / oder Urkundspersonen „ferngehalten“ werden sollen.
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