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Vertretungsrecht / Vollmachten

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Anscheinsvollmacht

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Vertretungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Anscheinsvollmacht kann entstehen durch:

  • Bekanntgabe der Vollmacht gegenüber einem Dritten
  • Vertrauensprinzip.

Der Dritte kann sich auf die Vollmacht berufen, wenn der Vertretene durch sein Verhalten den Anschein geschaffen hat, dass er dem Vertreter Vollmacht bestimmten Inhalts erteile (Anscheinsvollmacht) oder dem so geschaffenen Anschein nicht widerspricht (Duldungsvollmacht).

Auf Zulässigkeit einer Anscheinsvollmacht wird in folgenden Fällen geschlossen:

  • Übergabe einer Vollmachtsurkunde ohne Preis und Bedingungen schafft den Eindruck einer unbedingten bzw. unbeschränkten Vollmacht
  • Aushändigung einer Quittung an den Vertreter schafft den Anschein, der Quittungsüberbringer sei zur Entgegennahme der in der Quittung erwähnten Leistung bevollmächtigt
  • Vollmacht zum Vertragsabschluss erweckt den Anschein, dass der Bevollmächtigte zur Vornahme aller Rechtshandlung in Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung sei

Auf Unzulässigkeit einer Anscheinsvollmacht ist in den folgenden Fällen zu schliessen:

  • Vollmachtsanschein ist nicht Ausfluss einer in direktem Zusammenhang stehenden Handlung des Vertretenen
  • Der Ehegatte ist nicht automatisch zur Vertretung berechtigt
  • Der Architekt, der mit Bauplanung und –ausführung betraut ist, ist nicht aufgrund seiner Architekten- bzw. Beauftragten-Stellung automatisch zur Vergebung von Bau-, Installations- oder Ingenieurarbeiten berechtigt.

Literatur

  • VON BÜREN ROLAND, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 154
  • GUHL THEO / MERZ HANS / KOLLER ALFRED, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl. 1991, S. 158
  • BUCHER EUGEN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 612
  • KOLLER ALFRED, Der gute und der böse Glaube im allgemeinen Schuldrecht, S. 70 Rz. 231
  • GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1991, Band I, S. 260 ff. / Rz 1390 ff. und S. 263 / Rz 1410

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