Ein Anscheinsvollmacht kann entstehen durch:
- Bekanntgabe der Vollmacht gegenüber einem Dritten
- bezüglich Bestand und Inhalt der Vollmacht (OR 33 Abs. 3 und OR 34 Abs. 3)
- tatsächliche Bekanntgabe
- Vertrauensprinzip.
Der Dritte kann sich auf die Vollmacht berufen, wenn der Vertretene durch sein Verhalten den Anschein geschaffen hat, dass er dem Vertreter Vollmacht bestimmten Inhalts erteile (Anscheinsvollmacht) oder dem so geschaffenen Anschein nicht widerspricht (Duldungsvollmacht).
Auf Zulässigkeit einer Anscheinsvollmacht wird in folgenden Fällen geschlossen:
- Übergabe einer Vollmachtsurkunde ohne Preis und Bedingungen schafft den Eindruck einer unbedingten bzw. unbeschränkten Vollmacht
- Aushändigung einer Quittung an den Vertreter schafft den Anschein, der Quittungsüberbringer sei zur Entgegennahme der in der Quittung erwähnten Leistung bevollmächtigt
- Vollmacht zum Vertragsabschluss erweckt den Anschein, dass der Bevollmächtigte zur Vornahme aller Rechtshandlung in Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung sei
Auf Unzulässigkeit einer Anscheinsvollmacht ist in den folgenden Fällen zu schliessen:
- Vollmachtsanschein ist nicht Ausfluss einer in direktem Zusammenhang stehenden Handlung des Vertretenen
- Der Ehegatte ist nicht automatisch zur Vertretung berechtigt
- Der Architekt, der mit Bauplanung und –ausführung betraut ist, ist nicht aufgrund seiner Architekten- bzw. Beauftragten-Stellung automatisch zur Vergebung von Bau-, Installations- oder Ingenieurarbeiten berechtigt.
Literatur
- VON BÜREN ROLAND, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 154
- GUHL THEO / MERZ HANS / KOLLER ALFRED, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl. 1991, S. 158
- BUCHER EUGEN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 612
- KOLLER ALFRED, Der gute und der böse Glaube im allgemeinen Schuldrecht, S. 70 Rz. 231
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1991, Band I, S. 260 ff. / Rz 1390 ff. und S. 263 / Rz 1410
Judikatur
- BGer 4A_76/2019 vom 15.07.2020 (Duldungsvollmacht für Bestellungsänderungen am Bau)
- BGE 120 II 197 ff.
- BGE 4C.287/2002 vom 15.12.2003
- BGE 5A_500/2010 vom 12.10.2010
- BGE 4A_710/2014 vom 03.07.2015