Wird – aus irgendwelchen Gründen – ein Rechtsgeschäft vollmachtlos abgeschlossen, besteht die Möglichkeit zur sog. „nachträglichen Genehmigung“:
- Grundsatz
- Ein erst nach Vornahme des Geschäfts sich ergebender Bevollmächtigungswille kann das geschlossene Rechtsgeschäft zum vertretungsweise vorgenommenen machen (OR 38 Abs. 1)
- Genehmigung löst nachträglich Vertretungswirkungen aus
- Wirkung
- Nachträgliche Genehmigung ersetzt Vollmacht
- = rechtsgeschäftliche Willenserklärung
- Zeitpunkt
- Wirkung ab nachträglicher Genehmigung (ex nunc)
- Nachträgliche Genehmigung ersetzt Vollmacht
- Erklärungsempfänger
- sowohl Vertreter als auch Dritter
- Erklärungsinhalt
- Vorbehalts- und bedingungslose Erklärung erforderlich
- Form
- formfrei, auch durch Stillschweigen
- auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften kein besonderes Formerfordernis
- Recht des Dritten auf Fristansetzung
- Der Dritte ist beim Wissen um die fehlende Vollmacht bei Vertragsschluss und angesichts der daraus resultierenden Gebundenheit daran interessiert, den Schwebezustand baldmöglichst zu klären, indem er dem Vertretenen eine Genehmigungsfrist ansetzt (vgl. OR 38 Abs. 2)
- Rücktritt des Dritten bei Vertragsschluss in Unkenntnis fehlender Vollmacht
- Dritter wusste vom Fehlen der Vollmacht bei Vertragsabschluss nichts
- Unzumutbarkeit der Gebundenheit für den nicht wissenden Dritten
- Sofortige Rücktrittserklärung erforderlich
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Joint Venture / Gemeinschaftsunt...Einleitung zum Joint Venture / Gemeinschaf...Autoren:Zölle / Zollbestimmungen SchweizEinleitung: Zölle / Zollbestimmungen SchweizAutoren:Plagiate / PlagiatsvorwürfeEinleitung zu Plagiate / Plagiarismus / Pl...Autoren:Blockchain und Distributed Ledge...Einleitung zu Blockchain und «Distrib...Autoren:Schnuppertage / ProbearbeitEinleitung zum Thema Schnuppertage / Probe...Autoren:SchKG-FeststellungsklageEinleitung zur SchKG-Feststellungsklage
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht